Wann müssen wir eigentlich Überstunden bezahlen? Einer unserer
Mitarbeiter legte uns Ende letzten Monats eine Liste mit 134 Überstunden, die
er seit Jahresbeginn gemacht haben will, vor und bat um Bezahlung. Wir sind aus
allen Wolken gefallen, da wir von keiner Überstunde so wirklich Kenntnis
hatten. Aber einmal unterstellt, der Arbeitnehmer hat tatsächlich diese
Überstunden gemacht, wie ist das mit der Bezahlung?
Bei der Beantwortung kann ich es mir heute einmal etwas leichter machen und auf ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verweisen (Urteil vom 08.05.2018, Az.: 8 Sa 14/18).
Wie so häufig begannen die Probleme auch in diesem Fall erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nachdem der Arbeitnehmer die letzte Abrechnung erhalten hatte, machte er Überstunden aus dem letzten Jahr geltend. Er meinte, er habe insgesamt 111 Überstunden geleistet, aber nicht vergütet bekommen.
Die Bezahlung der Überstunden bekam der Arbeitnehmer aber nicht. Denn er hatte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Arbeitsvergütung für die Überstunden nicht ordnungsgemäß dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer, wenn er die Vergütung von Überstunden verlangt, zunächst darzulegen und dann auch zu beweisen, dass er Arbeit in einem Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Er muss dazu im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Zudem setzt der Anspruch auf Vergütung von Überstunden voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.
Die pauschale Behauptung des Arbeitnehmers, die Überstunden seien angeordnet worden, reichte nicht aus. Er hätte genau vorgetragen müssen, wer wann Überstunden angeordnet hat oder zumindest damit einverstanden gewesen war. Auch bei einer Duldung der Überstunden hätte genau dargelegt werden müssen, wann und wie der Arbeitgeber von den Überstunden Kenntnis erlangt hatte.
Also: Alleine die Entgegennahme der Anwesenheitszeiten begründet keine Kenntnis des Arbeitgebers zu einer Leistung von Überstunden. Überstunden müssen nur bezahlt werden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet sind.
Bei der Beantwortung kann ich es mir heute einmal etwas leichter machen und auf ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz verweisen (Urteil vom 08.05.2018, Az.: 8 Sa 14/18).
Wie so häufig begannen die Probleme auch in diesem Fall erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nachdem der Arbeitnehmer die letzte Abrechnung erhalten hatte, machte er Überstunden aus dem letzten Jahr geltend. Er meinte, er habe insgesamt 111 Überstunden geleistet, aber nicht vergütet bekommen.
Die Bezahlung der Überstunden bekam der Arbeitnehmer aber nicht. Denn er hatte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Arbeitsvergütung für die Überstunden nicht ordnungsgemäß dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer, wenn er die Vergütung von Überstunden verlangt, zunächst darzulegen und dann auch zu beweisen, dass er Arbeit in einem Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Er muss dazu im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Zudem setzt der Anspruch auf Vergütung von Überstunden voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.
Die pauschale Behauptung des Arbeitnehmers, die Überstunden seien angeordnet worden, reichte nicht aus. Er hätte genau vorgetragen müssen, wer wann Überstunden angeordnet hat oder zumindest damit einverstanden gewesen war. Auch bei einer Duldung der Überstunden hätte genau dargelegt werden müssen, wann und wie der Arbeitgeber von den Überstunden Kenntnis erlangt hatte.
Also: Alleine die Entgegennahme der Anwesenheitszeiten begründet keine Kenntnis des Arbeitgebers zu einer Leistung von Überstunden. Überstunden müssen nur bezahlt werden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet sind.
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