Freitag, 11. August 2017

In diesen zwei Fällen können Sie als Arbeitgeber Überstunden anordnen.



Überstunden (auch Überarbeit oder Überschichten genannt) sind die Arbeitsstunden, die ein Mitarbeiter über seine tariflich, einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung festgelegte, individuelle Arbeitszeit hinaus erbringt (vgl. BAG, 8. 11. 1989, 5 AZR 642/88).
Beispiel:
Wer laut Tarif- oder Arbeitsvertrag eine 38,5-Stunden-Woche hat, tatsächlich aber 40 Stunden gearbeitet hat, hat in der Woche 1,5 Überstunden geleistet.

Überstunden kommen in der Praxis dadurch zustande, dass Mitarbeiter sie automatisch von sich aus leisten – etwa wegen des hohen Arbeitsanfalls – oder dass Sie als Arbeitgeber diese zusätzliche Arbeit ausdrücklich anordnen. Die letztgenannten Überstunden müssen Ihre Arbeitnehmer aber nur dann leisten, wenn

- in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag die Bereitschaft zu Überstunden ausdrücklich vereinbart ist  oder
- die Überstunden durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sind.
 
Für einen Teilzeitmitarbeiter gilt hier unter Umständen eine Ausnahme: Gibt es keine vertragliche Pflicht, Überstunden zu erbringen, dürfen Sie einem Teilzeitmitarbeiter keine Überstunden aufbürden, wenn die Teilzeitvereinbarung aufgrund der Interessen des Arbeitnehmers veranlasst wurde (etwa, weil er seine Familie betreuen muss oder noch eine andere Arbeitsstelle hat). Denn hat Ihr Mitarbeiter sich für eine Teilzeitarbeit entschieden, hat er damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Arbeitskraft nur für diese beschränkte Stundenzahl zur Verfügung stellen will (LAG Frankfurt, 28. 1. 1988, 9 Sa 1662/87).
Anders kann es allerdings aussehen, wenn die Teilzeitregelung auf rein betrieblichen Gründen basiert, etwa wenn mangels ausreichender Arbeit einem Wunsch des Arbeitnehmers nach Vollbeschäftigung nicht entsprochen werden konnte. In diesem Fall könnten Sie wie bei einer Vollzeitkraft die Leistung von Überstunden anordnen.

Fall 1: Überstunden sind vereinbart
Die Anordnung von Überstunden wird Ihnen – gegebenenfalls auch bei Teilzeitkräften (siehe oben) – wesentlich leichter fallen, wenn Sie eine entsprechende Regelung vereinbart haben. Diese sollte
- die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden,
- eine Aussage zur etwaigen Überstundenvergütung und
- eventuell die Modalitäten eines Freizeitausgleichs

enthalten. Eine solche Klausel hat dann den Vorteil, dass Sie nicht jedes Mal betriebliche Erfordernisse nachweisen müssen, wenn Sie Überstunden anordnen wollen. Schließlich können die Meinungen darüber, wann Überstunden betrieblich notwendig sind und wann nicht, im Einzelfall stark auseinandergehen. Aber auch eine Überstundenvereinbarung ist kein Freibrief, mit dem Sie zusätzliche Arbeitszeit nach Belieben anordnen können. Vielmehr können Sie Überstunden auch mit einer solchen Vereinbarung nur nach billigem Ermessen festlegen (§ 315 BGB). Das heißt: Sie müssen die betrieblichen Interessen und die Interessen Ihres Mitarbeiters sorgfältig gegeneinander abwägen.

Fall 2: Überstunden sind betrieblich notwendig

Haben Sie keine einzel- oder kollektivvertragliche Überstundenregelung getroffen bzw. gibt es keine Betriebsvereinbarung über die Ableistung von Überstunden, müssen Ihre Mitarbeiter nur die Zusatzarbeit leisten, die aus dringenden betrieblichen Gründen anfällt.

Dienstag, 8. August 2017

Montageleiter nach NRW gesucht.

Für ein Unternehmen aus dem Bereich Armaturen, Anlagen, Service suchen wir den richtigen Mitarbeiter.
Ihre Aufgaben:
• Steuerung und Anleitung eines Team bis zu 10 in-sowie externen Mitarbeitern / Monteuren
• Baustellenleitung
• Dienstleistersteuerung
• Organisation der Einsatzplanung und Überwachung
der Monteure
• Reparaturen von Armaturen an sämtlichen Fabrikaten
• Instandsetzung von Armaturen in Kraftwerken,
Chemie- und Industrieanlagen im In- und Ausland
• Unterstützung bei der Auftragsbearbeitung/Abrechnung
• Mitwirken in Personalauswahlprozessen für Außenmontagen
• Unterstützung bei der Investitionsplanung
Und das müssen Sie mitbringen:• Mindestens abgeschlossene Ausbildung zum Schlosser, weitere Qualifikation (Techniker, Meister) wünschenswert
•Technische Erfahrung im Bereich der Armaturentechnik
• EDV-Kenntnisse
• Kundendiensterfahrung-Sicheres Auftreten beim Kunden
• Belastbarkeit, Hohe Einsatzbereitschaft & Selbstständiges Arbeiten
• gültiger Führerschein (B)
• Staplerschein und ggf. Kranführerschein wären wünschenswert.
• Deutschkenntnisse C1 (Fortgeschrittene Kenntnisse)
• Englischkenntnisse B1 (Mittelstufe)
Geboten wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Sie haben Budget- und Mitarbeiterverantwortung. Sie sollten mindestens 5 Jahre Erfahrung in diesem Bereich mit bringen. Wir setzen Reisebereitschaft voraus. Die Stelle ist ab 01.10.2017 zu besetzen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Finden Sie sich in diesem Stellenprofil wieder? Bitte bewerben Sie sich mit Ihren Unterlagen, Ihrem Gehaltswunsch und Ihrem frühesten Eintrittstermin bei eichhorn-consulting, Marsweg 7, 45770 Marl, Tel. +49 2365-9740897 von Montag bis Donnerstag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung. Fax +49 2365-974294. Mobil: +49 175-3878959. Gerne per Mail: m.eichhorn@eichhorn-consulting.com. Ihr Ansprechpartner ist Michael Eichhorn.
Übrigens – Diskretion ist unser oberster Grundsatz!
Code 22/17
20.07.2017

Montag, 7. August 2017

Kündigung in der Probezeit.



Die abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit gilt nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung.
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen kann.
Der Kläger war ab April 2014 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den die Beklagte vorformuliert hatte, war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten; dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 3 des Arbeitsvertrags war unter der Überschrift "Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses" vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten.
In § 8 des Vertrags, der mit "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder § 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Am 5. September 2014 erhielt der Kläger eine Kündigung zum 20. September 2014. Er begehrt die Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist und damit zum 31. Oktober 2014 geendet. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Bestimmungen des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht.
Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des Vertrags ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten Probezeit. 

Bei Fragen rund ums Personal einfach anrufen, ich helfe gern weiter. 02365-9740897  kieine Rechtsberatung.

Freitag, 4. August 2017

Kein Vorstellungsgespräch für schwerbehinderten Bewerber.



Wenn ein schwerbehinderter Bewerber offensichtlich fachlich nicht geeignet ist, muss er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz steht ihm dann nicht zu.
Der Fall: Eine Hochschule schrieb eine Stelle zur Leitung ihrer Rechenzentren aus. Sie verlangte in ihrem Anforderungsprofil
"Erfahrung in Führung eines IT-Bereichs",
"Erfahrungen in der Steuerung komplexerer IT-Projekte" sowie
"sehr gute Kenntnisse der aktuellen Informationstechnologie".
Auf die Stelle bewarb sich ein schwerbehinderter Bewerber, der ein Hochschulstudium der Wirtschaftswissenschaften und außerdem promoviert hatte. Obwohl er mitgeteilt hatte, dass seine Schwerbehinderung ihn an der Ausübung der ausgeschriebenen Position nicht beeinträchtigen wird, wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Zuvor war die Bewerbung an die Schwerbehindertenbeauftragte weitergeleitet worden. Diese meinte, dass der Bewerber nicht eingeladen werden müsse. Ihm fehle die notwendige Erfahrung im operativen Geschäft eines IT-Bereichs, weil er bislang vorwiegend in den Bereichen Marketing und Beratung tätig gewesen sei.
Als der Bewerber nicht eingeladen wurde, klagte er auf Entschädigung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
LAG: Bewerber offensichtlich fachlich nicht geeignet
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die beklagte Hochschule nicht verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu bezahlen. Der Kläger ist nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.
Nach Ansicht des LAG fehlten dem Bewerber tatsächlich die für die ausgeschriebene Stelle mit der Bezeichnung „Leiter/in der Rechenzentren (CIO)“ geforderten Kompetenzen. Denn hinsichtlich der Aufgaben des Leiters eines Rechenzentrums wie z. B. des Aufbaus einer IT-Infrastruktur, der Serveradministration und des Netzausbaus, hatte der Bewerber keine nachgewiesenen Erfahrungen. Vielmehr hatte er zuvor in den Bereichen „Marktforschung und Unternehmensberatung“ gearbeitet.
Da dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung im Sinne von § 82 Satz 3 SGB IX fehlte, musste er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Behinderung lag nicht vor (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.10.2016, 5 Sa 181/16).
Mein Tipp: Delegieren Sie das Rekruting an einen Personalberater, der im Vorfeld prüft, wie weit ein Bewerber geeignet ist. Sie werden mit solchen Problemen nicht behelligt, bei mir geschieht die Suche anonym, erst bei einem Vorstellungsgespräch bei Ihnen im Hause erfährt der Bewerber bei wem er arbeiten kann. Rufen Sie mich dazu an: 02365-9740897. Keine Rechtsberatung.

Donnerstag, 3. August 2017

Ich suche eine(n) STORE MANAGER/-IN für Motorradbekleidung und Zubehör.



Für einen Shop in Hamburg suche ich einen Store-Manager oder eine Store-Managerin.
Das sind Ihre Ausgaben:

• Förderung und Überwachung des Qualitätsservice der Mitarbeiter durch Schulungen und durch ein positives Vorbild.
• Für alle Kunden persönlich zugänglich zu sein, um ihre Bedürfnisse zu kommunizieren und zu identifizieren und ihre Fragen oder Bedenken zu beantworten.
• Entwickeln Sie Ihren eigenen "Kern" Kundenservice.
• Führen Sie ihr Personen, erwecken Sie Leidenschaften die sich auf unsere Produkte und unsere Philosophie stützen.
• Inspirieren Sie Mitarbeiter, damit jede Person zur Produktivität des Ladens beiträgt.
• Arbeitsbelastung ordnungsgemäß und effektiv delegieren.
• Wenn nötig, coachen Sie Mitarbeiter um Einklang mit der Firmenphilosophie zu erreichen.
• Überprüfen Sie monatlich die Fortschritte der Filiale mit dem Regional- / Distrikt-Manager.
• Halten Sie wöchentliche Stabsbesprechungen und stellen Sie sich den Einzelhandelsabteilungen vor.
• Arbeiten Sie mit den Käufern, um die Lagerbestände für Ihren Laden einzuschätzen und zu errichten.

Wir erwarten von Ihnen:.
• Zwei Jahre Erfahrung im Einzelhandelsgeschäft.
• Die bewiesene Fähigkeit, effektive Teams zu bauen und Mitarbeiter zu motivieren.
• Bereitschaft, hohe Leistungsstandards zu setzen und zu pflegen.
• Fähigkeit, klare Richtungen zu geben und Erwartungen für das Personal zu setzen.
• Kenntnis der effektiven Warenpräsentationsstandards.
• Verständnis der grundlegenden Einzelhandelskonzepte.
• Excel und Word kompetent.
• Starke Initiative und Führungsqualitäten.
• Ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeiten, sowohl mündlich als auch schriftlich.
• Ausgezeichnete organisatorische Fähigkeiten
• Genauigkeit und Liebe zum Detail.
• Flexibilität, Fähigkeit sich schnell anzupassen und positiv auf Geschäftsanforderungen und Veränderungen in Strategien zu reagieren.
• Starke Problemlösungskompetenz
• Motorrad Lokale Community Erfahrung / Wissen als Plus.
Geboten wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Sie haben keine Budget- aber Mitarbeiterverantwortung. Sie sollten bis zu 5 Jahren Erfahrung in diesem Bereich mitbringen. Die Stelle ist ab sofort in Hamburg zu besetzen.

Wichtig für diese Stelle ist: Die Liebe zum Motorrad!
  Haben wir Ihr Interesse geweckt? Finden Sie sich in diesem Stellenprofil wieder? Bitte bewerben Sie sich mit Ihren Unterlagen, Ihrem Gehaltswunsch und Ihrem frühesten Eintrittstermin bei eichhorn-consulting, Marsweg 7, 45770 Marl, Tel. +49 2365-9740897 von Montag bis Donnerstag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung. Fax +49 2365-974294. Mobil: +49 175-3878959. Gerne per Mail: m.eichhorn@eichhorn-consulting.com. Ihr Ansprechpartner ist Michael Eichhorn.
Übrigens – Diskretion ist unser oberster Grundsatz!

Code 21/17
03.08.2017

Mittwoch, 2. August 2017

Der Betriebsrat, die Weiterbildung und das Gericht.


Bei der beruflichen Bildung haben Betriebsräte erhebliche Mitbestimmungsrechte. So will es das Betriebsverfassungsgesetz. Doch dieser Fall zeigt uns, was die Richter unter dem Begriff Berufsbildung in arbeitgeberfreundliche Auslegung verstehen (Landesarbeitsgericht Köln,  Köln, Beschluss vom 16.01.2017, 9 TaBV 77/16).

Es ging um ein Unternehmen, das für einen Versicherungskonzern telefonische und schriftliche Anfragen von Kunden bearbeitet. Im Rahmen der Telefonate sollte nun ein neues Verfahren eingeführt werden: Den Mitarbeitern sollte in Zukunft eine sogenannte Side-by-side-Coachingmaßnahme zur Verfügung gestellt werden. Ein Coach sollte Kundentelefonate mithören und der Trainer sollte dann den Mitarbeitern konkrete Tipps zur Verbesserung der Gesprächsführung geben.

Als der Betriebsrat davon erfuhr, schaltete dieser umgehend die Einigungsstelle ein. Er meinte, er sei aus § 98 Abs. 1 BetrVG wegen Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen zu beteiligen gewesen. Gegen den Antrag auf Einrichtung der Einigungsstelle zog der Arbeitgeber vor das Landesarbeitsgericht – und gewann!

Nach den Richtern lag eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vor, da ein Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommen würde. Insbesondere lag keine Berufsbildungsmaßnahme vor. Denn dies ist nur begeben, wenn in lehrplanartiger Form Kenntnisse vermittelt werden, die die Arbeitnehmer erst zur Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit befähigen. Das war vorliegend aber offensichtlich nicht gegeben. Denn ein lehrplanartiges, systematisches Vorgehen des Trainers war ausgeschlossen, da er jeden einzelnen Mitarbeiter individuell coachte und ihm konkrete Tipps für die Verbesserung seiner Gesprächsführung gab.

Außerdem befähigte die Maßnahme den Arbeitnehmer nicht erst zur Ausübung seiner Tätigkeit. Es handelt sich damit um eine mitbestimmungsfreie Einweisung in ein Teilbereich der Aufgaben.

Die Folge: Der Betriebsrat hatte nicht mitzubestimmen.


Bei Fragen "Rund ums Personal" rufen Sie mich an oder schreiben mir  02365-9740897 oder M.eichhorn@eichhorn-consulting.com