Wenn ein
schwerbehinderter Bewerber offensichtlich fachlich nicht geeignet ist, muss er
nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Entschädigung nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz steht ihm dann nicht zu.
Der Fall: Eine Hochschule schrieb eine Stelle zur Leitung ihrer Rechenzentren aus.
Sie verlangte in ihrem Anforderungsprofil
"Erfahrung in
Führung eines IT-Bereichs",
"Erfahrungen
in der Steuerung komplexerer IT-Projekte" sowie
"sehr gute
Kenntnisse der aktuellen Informationstechnologie".
Auf die Stelle
bewarb sich ein schwerbehinderter Bewerber, der ein Hochschulstudium der
Wirtschaftswissenschaften und außerdem promoviert hatte. Obwohl er
mitgeteilt hatte, dass seine Schwerbehinderung ihn an der Ausübung der
ausgeschriebenen Position nicht beeinträchtigen wird, wurde er nicht zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen.
Zuvor war die
Bewerbung an die Schwerbehindertenbeauftragte weitergeleitet worden. Diese meinte,
dass der Bewerber nicht eingeladen werden müsse. Ihm fehle die notwendige
Erfahrung im operativen Geschäft eines IT-Bereichs, weil er bislang vorwiegend
in den Bereichen Marketing und Beratung tätig gewesen sei.
Als der Bewerber
nicht eingeladen wurde, klagte er auf Entschädigung wegen eines angeblichen
Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
LAG: Bewerber
offensichtlich fachlich nicht geeignet
Die Klage hatte
keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat entschieden,
dass die beklagte Hochschule nicht verpflichtet ist, an den Kläger eine
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu bezahlen. Der Kläger ist nicht wegen
seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.
Nach Ansicht des
LAG fehlten dem Bewerber tatsächlich die für die ausgeschriebene Stelle mit der
Bezeichnung „Leiter/in der Rechenzentren (CIO)“ geforderten Kompetenzen. Denn
hinsichtlich der Aufgaben des Leiters eines Rechenzentrums wie z. B. des
Aufbaus einer IT-Infrastruktur, der Serveradministration und des Netzausbaus,
hatte der Bewerber keine nachgewiesenen Erfahrungen. Vielmehr hatte er zuvor in
den Bereichen „Marktforschung und Unternehmensberatung“ gearbeitet.
Da dem Bewerber offensichtlich
die fachliche Eignung im Sinne von § 82 Satz 3 SGB IX fehlte, musste er
nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine unzulässige
Benachteiligung wegen seiner Behinderung lag nicht vor (LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil v. 6.10.2016, 5 Sa 181/16).
Mein Tipp: Delegieren Sie das Rekruting an einen Personalberater, der im Vorfeld
prüft, wie weit ein Bewerber geeignet ist. Sie werden mit solchen Problemen
nicht behelligt, bei mir geschieht die Suche anonym, erst bei einem
Vorstellungsgespräch bei Ihnen im Hause erfährt der Bewerber bei wem er
arbeiten kann. Rufen Sie mich dazu an: 02365-9740897. Keine Rechtsberatung.
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