Die abgekürzte
Kündigungsfrist in der Probezeit gilt nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung.
Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor,
kann das Arbeitsverhältnis gemäß §
622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen
gekündigt werden.
Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer
weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne
unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem
Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu
verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der
vereinbarten längeren Frist kündigen kann.
Der Kläger war ab April 2014 bei der Beklagten als Flugbegleiter
beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag, den die Beklagte vorformuliert
hatte, war in § 1 pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der
Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten; dieser sah während der
Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 3 des Arbeitsvertrags war unter
der Überschrift "Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses"
vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit
gelten.
In § 8 des Vertrags, der mit "Beendigung des
Arbeitsverhältnisses" überschrieben war, war ohne Bezugnahme auf § 1 oder
§ 3 des Vertrags festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum
Monatsende gelte. Am 5. September 2014 erhielt der Kläger eine Kündigung zum
20. September 2014. Er begehrt die Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe
erst mit Ablauf der in § 8 des Arbeitsvertrags vereinbarten Frist und damit zum
31. Oktober 2014 geendet. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der
ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist
gelten solle.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil abgeändert und
der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat
des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Bestimmungen des von der Beklagten
vorformulierten Arbeitsvertrags sind
als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher,
regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht.
Aus Sicht eines solchen Arbeitnehmers lässt eine
Vertragsgestaltung wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht erkennen, dass
dem Verweis auf den Manteltarifvertrag und der Vereinbarung einer Probezeit eine
Bedeutung für Kündigungsfristen zukommt. Nach Wortlaut und Systematik des
Vertrags ist vielmehr allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist
maßgeblich. Diese Frist gilt auch für Kündigungen in der vereinbarten
Probezeit.
Bei Fragen rund ums Personal einfach anrufen, ich helfe gern weiter. 02365-9740897 kieine Rechtsberatung.
Hallo und vielen Dank für den interessanten Artikel. Mich würde interessieren, ob man nur die Änderungen im Arbeitsrecht irgendwo kompakt nachlesen kann. Vielleicht kann man es vermeiden jedes Mal einen Rechtsanwalt zur Beantwortung zu Rate ziehen zu müssen.
AntwortenLöschenGuten Tag Frau Kaiser,
LöschenUm mehr zu diesem oder anderen Urteilen zu erfahren, melden Sie bei einem Verlag, wie z.B.Beck-online.beck.de an allerdings sind viele Portale kostenpflichtig. Eine andere Möglichkeit besteht darin z.B. in Google diesen besprochenen Paragraphen § 622 Abs. 3 BGB einzugeben, Sie finden dazu jede Menge Erklärungen.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, melden Sie sich einfach.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Eichhorn