Ein Mitarbeiter trägt immer wieder seine Sicherheitsschuhe
nicht. Nun ist ihm eine Palette vom Gabelstapler auf den ungesicherten Fuß
gefallen. Muss dem Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
gezahlt werden? Auch bei einem selbst verschuldeten Unfall?
Sie als Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die PSA getragen wird. Weigert sich ein Arbeitnehmer beharrlich, mahnen Sie ihn ab und schicken Sie ihn wieder nach Hause.
Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat ein Arbeitnehmer dann,
wenn er infolge Krankheit arbeitsunfähig erkrankt (§3 Abs. 1 S. 1EFZG) und durch diese Erkrankung unverschuldet an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert wird.
Ein Verschulden wird von der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn ein Mitarbeiter „grob gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen verstößt“. Nur leichtsinniges Verhalten reicht für ein Eigenverschulden dabei noch nicht. Es muss also schon um ein besonders leichtfertiges Verhalten oder gar um vorsätzliches Handeln gehen. Leider ist dabei jeder Einzelfall anders zu beurteilen.
Die Ausübung gefährlicher Sportarten wie Drachenfliegen, Skifahren oder Boxen führt nicht automatisch zu einem Verschulden, obwohl das Verletzungsrisiko erheblich ist. Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter einen Sport betreibt, der seine Fähigkeiten und Kräfte deutlich übersteigt. Rechtlich gesehen kann bislang allerdings beim Kickboxen ein Verschulden angenommen werden.
Arbeitsunfall: Erleidet ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall mit anschließender Arbeitsunfähigkeit, haben Sie eine Entgeltfortzahlung leisten.
Aber auch hier gilt: Hat der Mitarbeiter wissentlich Vorschriften zur Unfallverhütung wie hier das Tragen von Schutzkleidung außer Acht gelassen, dann kann wiederum ein Eigenverschulden vorliegen. Davon ist in diesem Fall wohl auszugehen.
Sie als Arbeitgeber müssen darauf achten, dass die PSA getragen wird. Weigert sich ein Arbeitnehmer beharrlich, mahnen Sie ihn ab und schicken Sie ihn wieder nach Hause.
Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat ein Arbeitnehmer dann,
wenn er infolge Krankheit arbeitsunfähig erkrankt (§3 Abs. 1 S. 1EFZG) und durch diese Erkrankung unverschuldet an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert wird.
Ein Verschulden wird von der Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn ein Mitarbeiter „grob gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen verstößt“. Nur leichtsinniges Verhalten reicht für ein Eigenverschulden dabei noch nicht. Es muss also schon um ein besonders leichtfertiges Verhalten oder gar um vorsätzliches Handeln gehen. Leider ist dabei jeder Einzelfall anders zu beurteilen.
Die Ausübung gefährlicher Sportarten wie Drachenfliegen, Skifahren oder Boxen führt nicht automatisch zu einem Verschulden, obwohl das Verletzungsrisiko erheblich ist. Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter einen Sport betreibt, der seine Fähigkeiten und Kräfte deutlich übersteigt. Rechtlich gesehen kann bislang allerdings beim Kickboxen ein Verschulden angenommen werden.
Arbeitsunfall: Erleidet ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall mit anschließender Arbeitsunfähigkeit, haben Sie eine Entgeltfortzahlung leisten.
Aber auch hier gilt: Hat der Mitarbeiter wissentlich Vorschriften zur Unfallverhütung wie hier das Tragen von Schutzkleidung außer Acht gelassen, dann kann wiederum ein Eigenverschulden vorliegen. Davon ist in diesem Fall wohl auszugehen.
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