Donnerstag, 15. Oktober 2015

Reisekosten: Wer zahlt die Anfahrtskosten zum Gerichtstermin?

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers verlangte den Ersatz der Reisekosten zu einem Gerichtstermin. Persönlich geladen war er jedoch nicht. Er reiste zudem nicht vom Sitz des Arbeitgebers an, sondern fuhr über 600 km. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.7.2015, Az. 17 Ta 6048/15) lehnte die Kostenfestsetzung ab. Die Reisekosten seien nur dann vom unterlegenen Gegner zu erstatten, wenn die Reise zur Rechtsverfolgung sachdienlich gewesen ist. Dies sei hier nicht der Fall. Die anderweitige Anreise hätte der Geschäftsführer vorab mitteilen müssen.

Teilen Sie Ihre Reiseroute mit

Die Reise und damit auch die Reisekosten sind in der Regel zu erstatten, wenn Sie persönlich vor Gericht erscheinen müssen. Allerdings müssen Sie dem Gericht mitteilen, wenn die Reise an einem anderen Ort beginnt oder endet als dem, an den die Ladung geschickt wurde. Im ungünstigsten Fall werden sonst die Kosten der längeren Fahrstrecke nicht erstattet.

Reisekosten zum Gericht – das ist zu beachten
- Erforderliche Reisekosten trägt der Unterlegene im Verfahren.
- Reisekosten bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens sind immer erforderlich.
- Erfasst ist die Strecke vom Ort der Ladung zum Gericht und zurück. Sie können 0,25 € je gefahrenem Kilometer abrechnen, zuzüglich Parkgebühren.

Tipp:
Das Thema „Reisekosten“ wird 2016 zu einem der Prüfungsschwerpunkte bei Betriebsprüfungen gehören.

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