Mittwoch, 14. Oktober 2015

Können Sie einem Datenschutzbeauftragten fristlos kündigen?


Einem Datenschutzbeauftragten dürfen Sie als Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund kündigen – zumindest, wenn der Datenschutzbeauftragte als Arbeitnehmer bei Ihnen tätig ist. Denn er profitiert von einem Sonderkündigungsschutz aus § 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Was passieren kann, wenn Sie diesen Sonderkündigungsschutz nicht beachten, zeigt dieser Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 12.1.2015, Az.: 5 Sa 873/14):

Das Beschäftigungsverhältnis eines Datenschutzbeauftragten neigte sich dem Ende entgegen und es wurde ein Nachfolger eingestellt. Dieser Nachfolger stellte nun fest, dass der bisherige Datenschutzbeauftragte schlampig gearbeitet hatte. Er teilte dieses dem Arbeitgeber mit. Der Arbeitgeber reagierte prompt und kündigte dem Datenschutzbeauftragten fristlos.

Dagegen legte der Datenschutzbeauftragte eine Kündigungsschutzklage ein. Diese begründete er damit, dass er auf jeden Fall hätte abgemahnt werden müssen und außerdem sei die ordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten ausgeschlossen.

Auch das Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Der notwendige wichtige Grund sei nicht gegeben. Denn ein solcher wichtiger Grund setze voraus, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sei. Die Richter entschieden deshalb, dass der Arbeitgeber das Verhalten des Datenschutzbeauftragten zunächst hätte abmahnen müssen.

Eine ordentliche Kündigung kam zudem nicht in Betracht, da der Datenschutzbeauftragte Sonderkündigungsschutz genießt (§ 4 Abs. 3 BDSG).

Also: Aufgepasst bei der Bestellung und Kündigung eines Datenschutzbeauftragten! Bestellen Sie einen Externen zum Datenschutzbeauftragten, haben Sie die Probleme des Sonderkündigungsschutzes natürlich nicht.

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