Montag, 20. August 2018

Chef, ich bin gekündigt - was ist mit Abfindung?



Gibt es eigentlich einen Anspruch auf eine Abfindung und wie ist die Abfindung zu versteuern? Gibt es die brutto gleich netto?

Geld gegen Arbeitsplatz. Diese Zauberformel funktioniert in vielen Unternehmen immer noch. Leider herrscht oft der Irrglauben, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung haben, wenn ihr Arbeitgeber sich von ihnen trennt.

Das ist aber ein Irrtum. Denn ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich in den meisten Fällen eben keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Die Praxis zeigt lediglich, dass die Zahlung einer Abfindung in vielen Fällen die Trennung leichter macht.

Keine Pflicht zur Abfindungszahlung besteht insbesondere dann, wenn

- der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat,
- der Arbeitnehmer eine ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung widerstandslos hinnimmt,
- eine vorzeitige einvernehmliche Vertragsaufhebung von dem Arbeitnehmer erbeten wurde,
- das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers noch keine 6 Monate bestanden hat. Hier besteht dann nämlich noch keinerlei Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Eine Ausnahme besteht nur für schwangere Mitarbeiterinnen, die bereits in den ersten 6 Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutz genießen.
- in dem Kleinbetrieb in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Hier findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.
 
Das Wichtigste in Kürze zur Versteuerung:

- Arbeitnehmer, die für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten, müssen diese grundsätzlich versteuern.
- Falls die Abfindung vollständig in einem Kalenderjahr ausgezahlt wurde, kann eine Steuerermäßigung beantragt werden, nämlich die sogenannte Fünftelregelung.
- Abfindungszahlungen sind aber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Es müssen also keine Abgaben für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung gezahlt werden.

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