Das
Arbeitnehmerüberlassungsrecht ist sehr speziell und betriebsbedingte
Kündigungen sind im Bereich Leiharbeit – außer bei Betriebsschließungen – fast
gar nicht vorstellbar.
Schnellcheck – der Fall in einem Satz: Eine Leiharbeitsfirma kann einem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres kündigen, wenn sie nur vorübergehend keine Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter hat (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2018, Az.: 1 Ca 2686/17).
In einem Verfahren, das vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 20.03.2018, Az.: 1 Ca 2686/17) ausgetragen wurde, ging es um eine Kassiererin, die bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Leiharbeiterin eingestellt war. Der Kunde des Zeitarbeitsunternehmens war ein Einzelhändler. Und dieser wollte die Kassiererin vorübergehend für einen Zeitraum von drei Monaten nicht mehr einsetzen. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte daraufhin betriebsbedingt wegen einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit das Arbeitsverhältnis. Dagegen klagte die Kassiererin.
Und das Arbeitsgericht entschied tatsächlich: Die Kündigung war unwirksam. Ein Zeitraum von drei Monaten reicht nicht aus für ein Zeitarbeitsunternehmen, um darzulegen, dass Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen sind. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) soll gerade dafür sorgen, dass Leiharbeitnehmer nicht Daueraufgaben bei nur einem Arbeitgeber erledigen. Das Kündigungsschutzgesetz wurde praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit bei einem Kunden eine Kündigung rechtfertigen würde.
Schnellcheck – der Fall in einem Satz: Eine Leiharbeitsfirma kann einem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres kündigen, wenn sie nur vorübergehend keine Einsatzmöglichkeit für den Mitarbeiter hat (Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2018, Az.: 1 Ca 2686/17).
In einem Verfahren, das vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 20.03.2018, Az.: 1 Ca 2686/17) ausgetragen wurde, ging es um eine Kassiererin, die bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Leiharbeiterin eingestellt war. Der Kunde des Zeitarbeitsunternehmens war ein Einzelhändler. Und dieser wollte die Kassiererin vorübergehend für einen Zeitraum von drei Monaten nicht mehr einsetzen. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte daraufhin betriebsbedingt wegen einer fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit das Arbeitsverhältnis. Dagegen klagte die Kassiererin.
Und das Arbeitsgericht entschied tatsächlich: Die Kündigung war unwirksam. Ein Zeitraum von drei Monaten reicht nicht aus für ein Zeitarbeitsunternehmen, um darzulegen, dass Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen sind. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) soll gerade dafür sorgen, dass Leiharbeitnehmer nicht Daueraufgaben bei nur einem Arbeitgeber erledigen. Das Kündigungsschutzgesetz wurde praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit bei einem Kunden eine Kündigung rechtfertigen würde.
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