Montag, 22. Oktober 2018

Vorsicht bei Wiedereingliederung von schwerbehinderten Arbeitnehmern.



Bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer sollten Sie eine gewünschte Wiedereingliederung nach einer längeren Krankheitsphase auf jeden Fall genehmigen. Andernfalls drohen Ihnen Schadensersatzansprüche, wie das Landgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urteil vom 23.05.2018, Az.: 15 Sa 1700/17).

Eine Lehrerin war bei einem Bundesland angestellt. Sie war längerfristig erkrankt. Dann schlug ihr Arzt eine Wiedereingliederung vor. Das ist die stufenweise Rückkehr an den Arbeitsplatz zunächst mit wenigen Stunden pro Tag bis hin zu einer vollschichtigen Arbeit. Den ganzen „Spaß“ bezahlt übrigens die Krankenkasse, da der Arbeitnehmer während dieser Zeit noch arbeitsunfähig erkrankt ist.

Trotzdem weigerte sich das Bundesland dem nachzukommen. Erst ein zweiter, späterer Antrag auf Wiedereingliederung der Lehrerin hatte Erfolg. Nur ihre volle Arbeitsfähigkeit erhielt sie durch die Ablehnung des ersten Antrags natürlich erst später. Und damit bekam sie auch später erst ihr übliches Gehalt.

Und das sah die Lehrerin nun gar nicht mehr ein. Sie forderte von ihrem Dienstherrn Schadenersatz. Hierbei ging es um etwas mehr als 2.000 €, die ihr fehlten, wenn sie früher wieder arbeitsfähig geworden wäre.

Das Landesarbeitsgericht sprach diesen Schadensersatzanspruch auch zu. Denn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit sowie Dauer der Maßnahme ergeben. Die Bescheinigung muss darüber hinaus die Prognose erhalten, wann voraussichtlich die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt. Versäumt es dann der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.

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