Da hat das Bundesarbeitsgericht den Gewerkschaften aber ganz
schön Wasser in die Suppe getan. Denn nach einem neuen Urteil steht nun
eindeutig fest, dass Streikbruchprämien ein zulässiges Mittel des Arbeitskampfes
sein können (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2018, Az.: 1 AZR 287/17).
Und so hat sich der Fall zugetragen: In einem Einzelhandelsunternehmen sollte zur Durchsetzung einer Gewerkschaftsforderung gestreikt werden. Das Unternehmen sollte die Einzelhandelstarifverträge anerkennen. Der Arbeitgeber wehrte sich dagegen und versprach in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich am Streik nicht beteiligen und arbeiten, die Zahlung einer Prämie. Zunächst sollten es pro Streiktag 200 € brutto seien und später 100 €. Teilzeitbeschäftigte sollten anteilige Prämien erhalten.
Ein Verkäufer in dem Einzelhandelsunternehmen erhielt pro Monat knapp 1.500 € brutto bei einer 30-Stunden-Woche. An dem Streik beteiligte er sich und ging gerade nicht zur Arbeit. Trotzdem verlangte er später die Zahlung der Prämie. Bei ihm ging es um 1.200 € brutto. Er meinte, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei durch die Auslobung der Prämie durch den Arbeitgeber verletzt worden.
Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings völlig anders. In einem Arbeitskampf können Streikbruchprämien ein zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers darstellen. Der Arbeitgeber, der bestreikt wird, ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von der Streikbeteiligung abzuhalten. Dabei ist selbst eine Streikbruchprämie, die den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteigt, nicht unangemessen.
Die Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmern ist aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber will betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken.
Und so hat sich der Fall zugetragen: In einem Einzelhandelsunternehmen sollte zur Durchsetzung einer Gewerkschaftsforderung gestreikt werden. Das Unternehmen sollte die Einzelhandelstarifverträge anerkennen. Der Arbeitgeber wehrte sich dagegen und versprach in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich am Streik nicht beteiligen und arbeiten, die Zahlung einer Prämie. Zunächst sollten es pro Streiktag 200 € brutto seien und später 100 €. Teilzeitbeschäftigte sollten anteilige Prämien erhalten.
Ein Verkäufer in dem Einzelhandelsunternehmen erhielt pro Monat knapp 1.500 € brutto bei einer 30-Stunden-Woche. An dem Streik beteiligte er sich und ging gerade nicht zur Arbeit. Trotzdem verlangte er später die Zahlung der Prämie. Bei ihm ging es um 1.200 € brutto. Er meinte, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei durch die Auslobung der Prämie durch den Arbeitgeber verletzt worden.
Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings völlig anders. In einem Arbeitskampf können Streikbruchprämien ein zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers darstellen. Der Arbeitgeber, der bestreikt wird, ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie von der Streikbeteiligung abzuhalten. Dabei ist selbst eine Streikbruchprämie, die den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches übersteigt, nicht unangemessen.
Die Ungleichbehandlung zwischen den Arbeitnehmern ist aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber will betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken.
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