Montag, 29. Oktober 2018

Fehlen ohne Entschuldigung: Entsteht neuer Urlaub?



Eine interessante Frage hat mir ein Leser aus dem hohen Norden geschickt. Er schreibt: „Unser Mitarbeiter fehlt seit 4 Wochen unentschuldigt. Entstehen während dieser Zeit eigentlich neue Urlaubsansprüche?
Hier die Antwort:
Das Problem im geschilderten Fall ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter nicht beendet ist. Trotzdem entsteht erst einmal kein neuer Urlaub. Es sei denn, Ihr Mitarbeiter kann später noch nachweisen, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist.

Meine Empfehlung:
Die Situation sollten Sie als Arbeitgeber aber so nicht weiterbestehen lassen. Schaffen Sie klare Verhältnisse! Das tun Sie am besten in 3 Schritten:

Schritt Nr. 1: Fordern Sie Ihren Mitarbeiter schriftlich auf, sofort seine Arbeit wiederaufzunehmen. Das tun Sie am besten in Form einer Abmahnung, in der Sie ihm auch ausdrücklich zu verstehen geben, dass Sie als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne weitere Abmahnung kündigen werden, wenn Ihr Mitarbeiter nicht unverzüglich wieder seiner Arbeitspflicht nachkommt.
Schritt Nr. 2: Stoppen Sie die Lohnfortzahlung an Ihren Mitarbeiter! Dazu sind Sie gesetzlich berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob Ihr Mitarbeiter in den letzten 4 Wochen
- einen Grund für sein Fernbleiben hatte, also z. B. weil er tatsächlich krankgeschrieben ist, oder
- seiner Arbeit ohne Grund fernbleibt

Schritt Nr. 3: Nimmt Ihr Mitarbeiter weder seine Arbeit wieder auf noch teilt er Ihnen – z. B. durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – den Grund für sein Fernbleiben mit, sollten Sie ihm fristlos, hilfsweise ordentlich kündigen.

Mein Tipp:
Kündigen Sie besser nicht sofort, ohne vorher abgemahnt zu haben. In diesem Fall wird Ihr Mitarbeiter nämlich im Zweifel im Kündigungsschutzprozess eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen – und dann werden Sie ihn wahrscheinlich nur noch gegen Zahlung einer Abfindung los.

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