Montag, 30. Oktober 2017

Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten im SGB II.



Sprachliche Defizite und fehlende berufliche Bildungsabschlüsse sind die zentralen Arbeitsmarkthemmnisse bei den geflüchteten Menschen mit Arbeitslosengeld-II-Bezug. Drei Viertel haben nur unzureichende Deutschkenntnisse. Fast zwei Dritteln fehlt ein beruflicher Bildungsabschluss. Ein vergleichsweise geringes Durchschnittsalter und damit verbunden eine gute gesundheitliche Verfassung und eine hohe Motivation sind dagegen günstige Rahmenbedingungen für die Arbeitsmarktintegration Geflüchteter. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor, die auf einer Befragung von rund 500 Geflüchteten aus Syrien und dem Irak beruht.

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Die Befragungsergebnisse zeigen eine deutliche Polarisierung bei der Bildung der Geflüchteten: Einerseits haben 24 Prozent keinen Schulabschluss, andererseits weisen 51 Prozent einen Schulabschluss auf, der mit der deutschen Fachhochschulreife oder Hochschulreife vergleichbar ist. Auch bei den beruflichen Abschlüssen der Geflüchteten zeigt sich diese Spreizung: 64 Prozent der Geflüchteten verfügen nicht über einen beruflichen Abschluss, 27 Prozent besitzen jedoch einen Hochschulabschluss. Insgesamt zeigen sich zwischen Männern und Frauen keine wesentlichen Unterschiede bei der schulischen und beruflichen Bildung.


Bei den Beratungs- und Vermittlungsangeboten der Jobcenter steht der Abbau von Sprachdefiziten an erster Stelle. 86 Prozent der Geflüchteten haben einen Integrations- oder Deutschkurs seit Beginn des Leistungsbezugs vom Jobcenter angeboten bekommen. Von den Personen, die ein solches Angebot erhielten, haben 64 Prozent einen Integrationskurs besucht, das heißt ein Sprachkurs mit Kurselementen zu Geschichte, Kultur und Werten in Deutschland. Weitere zehn Prozent gaben an, einen berufsbezogenen Deutschkurs besucht zu haben, bei 24 Prozent war es ein sonstiger Deutschkurs. Zwei Prozent haben kein Angebot wahrgenommen. Neben den Integrations- und Sprachkursen werden den Geflüchteten häufig auch berufliche Weiterbildungen oder Umschulungen angeboten, um Qualifizierungsdefizite abzubauen. Bei 41 Prozent der Geflüchteten war dies der Fall. 21 Prozent wurden Vollzeit-, Teilzeit- oder Ausbildungsstellen angeboten, 19 Prozent Praktika oder andere Maßnahmen, 13 Prozent Minijobs, vier Prozent Ein-Euro-Jobs.

Bei den Geflüchteten liegt der Anteil derer, die nach eigener Angabe zur Stellensuche seitens der Jobcenter verpflichtet sind, bei 23 Prozent. Der Besuch von Sprachkursen oder Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind die häufigsten Gründe, warum den Befragten zufolge keine Verpflichtung zur Arbeitssuche vorliegt. Frauen nennen auch häufig Kinderbetreuungspflichten. 50 Prozent der männlichen Geflüchteten ohne Suchverpflichtung geben an, dennoch Arbeit zu suchen. Bei den weiblichen Geflüchteten beträgt der entsprechende Anteil 20 Prozent.

Grundlage der IAB-Studie ist eine 2016 durchgeführte Befragung von rund 500 Geflüchteten aus Syrien und dem Irak, die nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens Arbeitslosengeld II erhielten.

Quelle „IAB-Kurzbericht 23/2017“

Freitag, 27. Oktober 2017

Darum muss Ihr Mitarbeiter an einem Mitarbeitergespräch teilnehmen


Eine Frage, die immer wieder auftaucht, lautet: „Muss der Mitarbeiter eigentlich an einem Mitarbeitergespräch teilnehmen?“ Klare Antwort: Ja! Diese Gespräche sind, wenn sie von Ihnen als Arbeitgeber rechtmäßig angeordnet werden, von Ihrem Mitarbeiter grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen.

Und was, wenn der Mitarbeiter sich weigert, an einem solchen Gespräch teilzunehmen? Hier kommt Ihnen Ihr Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) zu Hilfe. Im Rahmen des Direktionsrechts haben Sie die Möglichkeit, bei Vorliegen eines sachlichen Grunds einen Mitarbeiter einseitig anzuweisen, während der Arbeitszeit an einem Mitarbeitergespräch teilzunehmen.

Beispiel: Was ist da passiert?
Arbeitgeber R. hat erfahren, dass Dieter F. einen Arbeitskollegen bedroht hat. Er fordert ihn zu einem Mitarbeitergespräch auf, um den Sachverhalt zu klären.

Folge: Dieter F. muss dieser Anweisung folgen und an dem Personalgespräch teilnehmen. Er darf dieses Gespräch nicht verweigern.

Achtung:
Erscheint Ihr Mitarbeiter entgegen Ihrer Anweisung nicht zum Gespräch, kann dies im Einzelfall mit einer Abmahnung geahndet werden. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung ist dann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt.

Und noch etwas gilt: Ihr Mitarbeiter kann nicht einfach einen Vertreter schicken. Wie bereits erwähnt, ist dieses Gespräch höchstpersönlich zu führen. 
 


Bei Fragen Rund ums Personal rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir per Mail: +49 2365-9740897 bzw. m.eichhorn@eichhorn-consulting.com. Keine Rechtsberatung!

Mittwoch, 25. Oktober 2017

Was lesen Sie am Arbeitsplatz?


Darf „Mein Kampf“ am Arbeitsplatz gelesen werden? Leider gibt dieses Urteil keine abschließende Antwort auf diese Frage, da der Fall im öffentlichen Dienst spielt. Und dort gehen die Uhren noch etwas anders als in der Privatwirtschaft (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017, Az.: 10 Sa 899/17).

Ein Arbeitnehmer eines Ordnungsamtes las während der Dienstzeit im Pausenraum eine Originalausgabe des Buchs „Adolf Hitler, Mein Kampf“. Auf dem Buch war ein Hakenkreuz aufgedruckt. Nach Anhörung des Arbeitnehmers erhielt dieser die ordentliche, fristgerechte Kündigung dafür.

Natürlich klagte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung, jedoch erfolglos. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht bestätigten das rechtmäßige Vorgehen des Dienstherrn. Denn das Verhalten des Arbeitnehmers war mit den Dienstpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes nicht vereinbar. Der Arbeitnehmer tritt als Repräsentant des Landes Berlin auf und muss deshalb besonders für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten.

Und genau das widerspricht natürlich dem öffentlichen Zurschaustellen eines Hakenkreuzes. Das Verhalten des Arbeitnehmers stellte einen erheblichen Pflichtverstoß dar, der den Dienstherrn zur Kündigung berechtigt. Eine vorherige Abmahnung war nach den Richtern nicht erforderlich.

Also: Wird „Mein Kampf“ am Arbeitsplatz gelesen, ist das im öffentlichen Dienst ein Kündigungsgrund. In der Privatwirtschaft sollten Sie ein solches Vorgehen selbstverständlich auch sofort unterbinden, jedoch zunächst zum Mittel der Abmahnung greifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch das Verhalten keinerlei anderen Arbeitnehmer belästigt oder eingeschüchtert wurden.

Montag, 23. Oktober 2017

Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter! Benutzen Sie diese Motivationswunder!



Die Einstellungen und Haltungen Ihrer Mitarbeiter sind veränderbar. Vielleicht nicht von heute auf morgen – aber ab sofort können Sie Veränderungen einleiten. Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern. Wie viel Arbeitszeit verwenden Sie am PC, in Meetings und wie viel Zeit nehmen Sie sich, um mit IHREN Mitarbeitern zu sprechen?

Geben Sie Ihren Mitarbeitern das Gefühl, dass Sie sich für sie interessieren. Fragen Sie nach konkreten Themen, die sie gerade beschäftigen und nehmen Sie sich die Zeit, aufmerksam zuzuhören.

Motivieren sollten Sie durch Taten und Worte. Hier die wichtigsten 4 Motivationswunder, mit denen Sie Höchstleistungen erzielen:

1. „Sie haben das Projekt wirklich vorangebracht. Schön, dass Sie unser Team bereichern!“

Machen Sie deshalb mit dieser Aussage deutlich, welchen wertvollen Beitrag Ihr Mitarbeiter leistet.Denn Menschen wollen etwas bewirken und benötigen Bestätigung.

2. „Ich habe eine Idee, zu der ich gerne Ihre Meinung hören würde!“

Was für ein Satz! So einfach – und doch so wirkungsvoll. Als Chef könnten Sie alleine entscheiden. Das weiß auch jeder Ihrer Mitarbeiter. Umso motivierender ist es, wenn Sie klarmachen, dass Sie Wert auf die Ideen und Meinungen Ihrer Mitarbeiter legen.

3. „Ich vertraue Ihrem Urteilungsvermögen.“

Eine kurze Aussage mit höchstem Motivationspotenzial. Sie geben Ihrem Mitarbeiter Entscheidungsfreiheit und ein Stück Verantwortung. So bewirken Sie, dass sich Ihr Mitarbeiter voll mit seiner Aufgabe identifiziert und sie zu höchster Zufriedenheit erfüllen wird.

Nur: Ein Rückzieher von dieser Aussage wirkt extrem kontraproduktiv.

4. „Machen Sie es so wie ich!“

Leben Sie Motivation vor. Wenn Sie um 18 Uhr nach Hause gehen, warum sollten Ihre Mitarbeiter gerne in der Firma bleiben?

Bei Fragen rund ums Personal helfen wir Ihnen gerne. Rufen Sie mich an 02365-9740897. Keine Rechtsberatung!

Freitag, 20. Oktober 2017

Wie binden Sie Mitarbeiter an sich?


Zwei große Herausforderungen kennzeichnen die Personalpolitik 2017 und weit darüber hinaus: Mitarbeiter finden und Mitarbeiter binden. Große Herausforderungen, die definitiv nicht leicht werden.

Doch lassen Sie uns mal einen Blick auf das Thema Mitarbeiterbindung werfen:

Arbeitsrechtlich können Sie Mitarbeiter beispielsweise rein formal an sich binden, z. B. durch Wettbewerbsklauseln, die den Wechsel zu direkten Mitbewerbern verhindern, Rückzahlungsklauseln von teuren Weiterbildungsmaßnahmen oder individuell verlängerten Kündigungsfristen.

Diese Maßnahmen stellen durchaus Hürden für die Mitarbeiter dar, das Unternehmen zu verlassen. Aber einen Mitarbeiter mit Gewalt an sich zu „fesseln“ bedeutet nicht, dass dieser gern bleibt und sich für Ihr Unternehmen engagiert. Solche Mittel sind daher eher moderat einzusetzen. Besser ist es, die anderen Faktoren nicht aus dem Blick zu verlieren. Hierbei können Ihnen die folgenden Fragen helfen zu überprüfen, wie sehr sich Ihre Mitarbeiter allgemein an das Unternehmen bzw. ihre Arbeit gebunden fühlen:

Bleiben die Mitarbeiter wegen des Geldes?

Wenn ein Mitarbeiter bei Ihnen bleibt, weil er bei Ihnen (absolut gesehen) viel verdient oder (relativ gesehen) gut verdient für wenig Aufwand/Arbeit, so ist es ein reines Nutzenkalkül, das den Mitarbeiter bindet. Bietet ein anderes Unternehmen mehr Geld oder gleiches Geld für weniger Arbeit, wandert der Mitarbeiter ab. Die (persönliche) Bindung an Ihr Unternehmen ist gering.

Können sich Mitarbeiter bei Ihnen entfalten?

Indem die Arbeit Entwicklungs- und Entfaltungsmöglichkeiten bietet und dadurch nicht langweilig wird, verschafft sie Befriedigung, die über die Bezahlung hinausgeht. Die Hürde zu wechseln wird hierdurch höher für Mitarbeiter, die nicht nur des Geldes wegen arbeiten, sondern sich auch über ihre Tätigkeit definieren.

Fühlen sich die Mitarbeiter bei Ihnen wohl?

Stimmt das soziale Umfeld mit Kollegen und Führungskräften, und „fühlt es sich einfach gut an“, dann stimmt das Betriebsklima, wofür man auch bereit ist, so manchen anderweitigen Nachteil in Kauf zu nehmen. Ein Wechsel würde auch immer bedeuten, das soziale Umfeld hinter sich zu lassen und bei null anzufangen. Diese Hürde wird als besonders hoch angesehen, wenn ein Wechsel des Arbeitgebers auch mit einem Umzug verbunden sein sollte.

Sind die Mitarbeiter stolz, bei Ihnen zu arbeiten?

Wenn die Mitarbeiter hinter dem Unternehmen und seinen Produkten stehen und das Gefühl haben, dass sie mit ihrer Arbeit einen Beitrag hierzu leisten und etwas „Gutes“ tun, ist die Identifikation und damit die Bindung an das Unternehmen am höchsten. Mitarbeiter, die vielleicht aufgrund äußerer Umstände ein solches Unternehmen verlassen müssen, trauern diesem häufig noch lange nach. Hieraus lässt sich ableiten, wie stark sich Mitarbeiter an ein Unternehmen gebunden fühlen: Je höher nicht nur die verstandesmäßige, sondern auch die emotionale Bindung an das Unternehmen ist, desto eher identifizieren sich Mitarbeiter mit Ihrem Unternehmen und geben ihr Bestes.

Merke:
Wirkliche Bindung kann man nicht mit Geld erkaufen, sondern mit anderen Mitteln, die über das rein Materielle hinausgehen. Und vergessen Sie dabei auch Ihre Führungskräfte nicht. Von Managementberater Reinhard K. Sprenger stammt der schöne Satz: „Menschen kommen zu Unternehmen – aber sie verlassen Führungskräfte!“ Da ist eine Menge dran.


Sie benötigen Hilfe Rund ums Personal? Einfach anrufen: 02365-9740897. Keine Rechtsberatung!