Freitag, 6. Oktober 2017

Fristlose Kündigung bei falschem E-Mail-Verkehr.



Wer diesen Fall liest, könnte tatsächlich die Beherrschung verlieren. Denn dass der Arbeitgeber dieses Falls eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat, ist mehr als verständlich. Dieses Urteil sollten Sie tatsächlich einmal lesen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2017, Az.: 7 Sa 38/17).

Ein Arbeitnehmer nahm Vertragsverhandlungen mit einem neuen Arbeitgeber auf. Er hat auch bereits Vertragsentwürfe für den neuen Arbeitsvertrag übermittelt erhalten. Daraufhin machte er Folgendes: Er versandte zahlreiche dienstliche E-Mails von seinem PC am Arbeitsplatz an seine private E-Mail-Adresse. Die E-Mails enthielten ausführliche Kundendaten, Preislisten sowie Projektunterlagen eines anderen Mitarbeiters. Als der bisherige Arbeitgeber dieses mitbekam, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Er war der Auffassung, dass der Arbeitnehmer mit dieser Aktion seine künftige Konkurrenztätigkeit vorbereiten wollte. Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage.

Und das Arbeitsgericht stellte sich hinter den Arbeitgeber. Denn die fristlose Kündigung war gerechtfertigt. Es bestand ein wichtiger Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis noch länger fortzuführen. Es war dem Arbeitnehmer nicht gestattet, betriebliche Unterlagen an seine private E-Mail-Adresse zu schicken. Auch das Gericht ging davon aus, dass der Arbeitnehmer damit seine neue Tätigkeit bei dem Konkurrenzunternehmen vorbereiten wollte. Denn es bestand keine andere dienstliche Notwendigkeit für die Übersendung der Mails.

Also: Eine Weiterleitung von betrieblichen E-Mails an einen privaten E-Mail-Account kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

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