Ein Referendar bewarb sich als Lehrer beim Land Berlin.
Er erhielt eine Einstellungszusage unter Vorbehalt der persönlichen und
körperlichen Eignung. Als das angeforderte Führungszeugnis beim Arbeitgeber
einging, stellte dieser fest, dass eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs
vorlag. Der Bewerber war zigfach mit der S-Bahn schwarzgefahren. Der
Arbeitgeber lehnte die Einstellung in den Schuldienst ab.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg lehnte eine Klage des Bewerbers auf Einstellung ab. Es liege keine verbindliche Einstellungszusage vor. Diese sei schließlich unter Vorbehalt erklärt worden. Die Ablehnung wegen charakterlicher Mängel sei nicht ermessensfehlerhaft (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017, Az.: 2 Sa 122/17).
Mein Tipp: Drum prüfe, wer sich bindet!
Grundsätzlich ist es Ihre freie Entscheidung, mit welchen Bewerbern Sie letztlich ein Arbeitsverhältnis begründen. Allerdings kann ein Bewerber von Ihnen verlangen, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, wenn Sie ihm die Einstellung verbindlich zugesagt haben. Dies wird jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses insbesondere durch Festlegungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen schon geregelt sind. Anderenfalls sollten Sie sich erst binden, wenn der Inhalt des Arbeitsvertrags konkret feststeht.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg lehnte eine Klage des Bewerbers auf Einstellung ab. Es liege keine verbindliche Einstellungszusage vor. Diese sei schließlich unter Vorbehalt erklärt worden. Die Ablehnung wegen charakterlicher Mängel sei nicht ermessensfehlerhaft (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017, Az.: 2 Sa 122/17).
Mein Tipp: Drum prüfe, wer sich bindet!
Grundsätzlich ist es Ihre freie Entscheidung, mit welchen Bewerbern Sie letztlich ein Arbeitsverhältnis begründen. Allerdings kann ein Bewerber von Ihnen verlangen, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, wenn Sie ihm die Einstellung verbindlich zugesagt haben. Dies wird jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses insbesondere durch Festlegungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen schon geregelt sind. Anderenfalls sollten Sie sich erst binden, wenn der Inhalt des Arbeitsvertrags konkret feststeht.
So halten Sie sich alle Möglichkeiten offen
Eine unverbindliche Einstellungszusage kann dagegen durchaus sinnvoll sein:
Eine unverbindliche Einstellungszusage kann dagegen durchaus sinnvoll sein:
- Der Bewerber benötigt ein 1. Feedback, da er noch weitere
Bewerbungsverfahren laufen hat.
- Die mögliche Einstellung können Sie in Aussicht
stellen, sollten aber einen Vorbehalt formulieren, z. B. wegen ausstehender
Betriebsratszustimmung oder Vertragsverhandlungen
Sie benötigen Personal? Rufen Sie mich an: 02365-9740897 Ich helfe gern weiter.
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