Montag, 9. Oktober 2017

Nutzen Sie dieses Urteil, um sich eben nicht ewig zu binden!



Ein Referendar bewarb sich als Lehrer beim Land Berlin. Er erhielt eine Einstellungszusage unter Vorbehalt der persönlichen und körperlichen Eignung. Als das angeforderte Führungszeugnis beim Arbeitgeber einging, stellte dieser fest, dass eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs vorlag. Der Bewerber war zigfach mit der S-Bahn schwarzgefahren. Der Arbeitgeber lehnte die Einstellung in den Schuldienst ab.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg lehnte eine Klage des Bewerbers auf Einstellung ab. Es liege keine verbindliche Einstellungszusage vor. Diese sei schließlich unter Vorbehalt erklärt worden. Die Ablehnung wegen charakterlicher Mängel sei nicht ermessensfehlerhaft (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017, Az.: 2 Sa 122/17).
Mein Tipp: Drum prüfe, wer sich bindet!
Grundsätzlich ist es Ihre freie Entscheidung, mit welchen Bewerbern Sie letztlich ein Arbeitsverhältnis begründen. Allerdings kann ein Bewerber von Ihnen verlangen, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, wenn Sie ihm die Einstellung verbindlich zugesagt haben. Dies wird jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses insbesondere durch Festlegungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen schon geregelt sind. Anderenfalls sollten Sie sich erst binden, wenn der Inhalt des Arbeitsvertrags konkret feststeht.

So halten Sie sich alle Möglichkeiten offen
Eine unverbindliche Einstellungszusage kann dagegen durchaus sinnvoll sein:

- Der Bewerber benötigt ein 1. Feedback, da er noch weitere Bewerbungsverfahren laufen hat.
- Die mögliche Einstellung können Sie in Aussicht stellen, sollten aber einen Vorbehalt formulieren, z. B. wegen ausstehender Betriebsratszustimmung oder Vertragsverhandlungen

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