Mittwoch, 25. Oktober 2017

Was lesen Sie am Arbeitsplatz?


Darf „Mein Kampf“ am Arbeitsplatz gelesen werden? Leider gibt dieses Urteil keine abschließende Antwort auf diese Frage, da der Fall im öffentlichen Dienst spielt. Und dort gehen die Uhren noch etwas anders als in der Privatwirtschaft (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017, Az.: 10 Sa 899/17).

Ein Arbeitnehmer eines Ordnungsamtes las während der Dienstzeit im Pausenraum eine Originalausgabe des Buchs „Adolf Hitler, Mein Kampf“. Auf dem Buch war ein Hakenkreuz aufgedruckt. Nach Anhörung des Arbeitnehmers erhielt dieser die ordentliche, fristgerechte Kündigung dafür.

Natürlich klagte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung, jedoch erfolglos. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht bestätigten das rechtmäßige Vorgehen des Dienstherrn. Denn das Verhalten des Arbeitnehmers war mit den Dienstpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes nicht vereinbar. Der Arbeitnehmer tritt als Repräsentant des Landes Berlin auf und muss deshalb besonders für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten.

Und genau das widerspricht natürlich dem öffentlichen Zurschaustellen eines Hakenkreuzes. Das Verhalten des Arbeitnehmers stellte einen erheblichen Pflichtverstoß dar, der den Dienstherrn zur Kündigung berechtigt. Eine vorherige Abmahnung war nach den Richtern nicht erforderlich.

Also: Wird „Mein Kampf“ am Arbeitsplatz gelesen, ist das im öffentlichen Dienst ein Kündigungsgrund. In der Privatwirtschaft sollten Sie ein solches Vorgehen selbstverständlich auch sofort unterbinden, jedoch zunächst zum Mittel der Abmahnung greifen. Das gilt jedenfalls dann, wenn durch das Verhalten keinerlei anderen Arbeitnehmer belästigt oder eingeschüchtert wurden.

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