Freitag, 27. Oktober 2017

Darum muss Ihr Mitarbeiter an einem Mitarbeitergespräch teilnehmen


Eine Frage, die immer wieder auftaucht, lautet: „Muss der Mitarbeiter eigentlich an einem Mitarbeitergespräch teilnehmen?“ Klare Antwort: Ja! Diese Gespräche sind, wenn sie von Ihnen als Arbeitgeber rechtmäßig angeordnet werden, von Ihrem Mitarbeiter grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen.

Und was, wenn der Mitarbeiter sich weigert, an einem solchen Gespräch teilzunehmen? Hier kommt Ihnen Ihr Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) zu Hilfe. Im Rahmen des Direktionsrechts haben Sie die Möglichkeit, bei Vorliegen eines sachlichen Grunds einen Mitarbeiter einseitig anzuweisen, während der Arbeitszeit an einem Mitarbeitergespräch teilzunehmen.

Beispiel: Was ist da passiert?
Arbeitgeber R. hat erfahren, dass Dieter F. einen Arbeitskollegen bedroht hat. Er fordert ihn zu einem Mitarbeitergespräch auf, um den Sachverhalt zu klären.

Folge: Dieter F. muss dieser Anweisung folgen und an dem Personalgespräch teilnehmen. Er darf dieses Gespräch nicht verweigern.

Achtung:
Erscheint Ihr Mitarbeiter entgegen Ihrer Anweisung nicht zum Gespräch, kann dies im Einzelfall mit einer Abmahnung geahndet werden. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung ist dann sogar eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt.

Und noch etwas gilt: Ihr Mitarbeiter kann nicht einfach einen Vertreter schicken. Wie bereits erwähnt, ist dieses Gespräch höchstpersönlich zu führen. 
 


Bei Fragen Rund ums Personal rufen Sie mich einfach an oder schreiben mir per Mail: +49 2365-9740897 bzw. m.eichhorn@eichhorn-consulting.com. Keine Rechtsberatung!

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