Freitag, 13. Oktober 2017

Sind Detektive zur Arbeitsüberwachung erlaubt?



Da hat das Bundesarbeitsgericht aber einmal für Arbeitgeber etwas sehr Schönes entschieden. Denn der Einsatz eines Detektivs kann unter bestimmten Umständen ab sofort rechtmäßig sein. Wann das so ist, sagen die Richter auch (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az.: 2 AZR 597/16).

Ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer stand im Verdacht, für die Firma seiner Söhne zu arbeiten. Und diese Firma machte genau das gleiche wie der Arbeitgeber des langzeiterkrankten Arbeitnehmers. Das fand der natürlich gar nicht gut und hörte seinen Arbeitnehmer zu der Problematik an. Als dieser jedoch nicht auf die Vorwürfe inhaltlich einging, beauftragte der Arbeitgeber eine Detektei. Diese beschattete den Arbeitnehmer und kam tatsächlich zu der Erkenntnis, dass der langzeiterkrankte Arbeitnehmer einer Konkurrenztätigkeit nachging.

Dann folgte logischerweise der richtige nächste Schritt, nämlich die Kündigung des Arbeitnehmers, gegen die dieser eine Kündigungsschutzklage einreicht.

Die ersten beiden Instanzen waren der Auffassung, dass die Einschaltung des Detektivs sachlich nicht gerechtfertigt war und gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstieß. Deswegen meinten sie auch, die gewonnenen Daten unterlägen einem Beweisverwertungsverbot.

Das sah das Bundesarbeitsgericht allerdings anders. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt, in welchem Umfang Eingriffe zulässig sind. Bei der Observation des Arbeitnehmers durch einen Detektiv handelte es sich um eine Datenerhebung, die zur Aufklärung des konkreten Verdachts einer schweren Pflichtverletzung erfolgte. Damit wurden die Daten für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhoben – und das ist nach dem Gesetz ein berechtigtes Interesse. Ob die Verhältnismäßigkeit allerdings gewahrt wurde, muss das Landesarbeitsgericht nun noch feststellen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und wir werden Ihnen weiter berichten.

Das Ergebnis: Grundsätzlich ist also der Einsatz eines Detektivs zur Aufdeckung eines konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers möglich.



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