Einem Fleischer war aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Danach schlossen die Parteien eine Abwicklungsvereinbarung. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich darin zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Note "gut" und im Gegenzug verzichtete der Fleischer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Kurz darauf widerrief er seine Erklärungen und erhob Kündigungsschutzklage. Er meinte, die Vereinbarung des Klageverzichts sei unwirksam.
Da hatte er aber nicht die Rechnung mit dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen gemacht (Urteil vom 27.3.2014, Az.: 5 Sa 1099/13). Der von dem Fleischer im Rahmen der Abwicklungsvereinbarung erklärte Verzicht war wirksam.
Grundsätzlich ist ein reiner Klageverzicht ohne Gegenleistung unangemessen und damit unwirksam. Eine Bagatellabfindung, die erkennbar nur diesen Grundsatz umgehen will, ist auch keine echte Gegenleistung.
Vorliegend wurde jedoch eine Kompensation durch eine andere Gegenleistung, nämlich die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit der Gesamtnote "gut", vereinbart. Darauf hätte der Fleischer andernfalls keinen Anspruch gehabt.
Also: Der Verzicht war wirksam, da der Fleischer etwas bekommen hatte, nämlich ein gutes Zeugnis. Ganz ohne Gegenleistung geht es aber nicht!
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