Samstag, 27. Juni 2015

Wecken Sie mit dem Fahrtenbuch nicht den Ehrgeiz des Betriebsprüfers

Um die Fahrtenbücher gibt es immer wieder Ärger mit dem Finanzamt. Zahlreiche Prozesse drehen sich um dessen korrekte Form und die diversen No-gos. Daher sollten Sie schon mal in jedem Fall achten, diese einzuhalten. Aber selbst wenn Sie alle formalen Voraussetzungen erfüllen, kann es sein, dass Ihr Fahrtenbuch einem Betriebsprüfer Anlass für Argwohn gibt.

Wie etwa das des Gesellschafter-Geschäftsführers eines mittelständischen Unternehmens. Dieser fuhr als Firmenwagen einen Porsche 911 4S. Als Fahrtenbuch nutzte er das elektronische Fahrtenbuch von Porsche, um die Kilometerstände, Uhrzeiten, Orte etc. aufzuzeichnen.

Allerdings gab es zwei Probleme mit dem Fahrtenbuch:

Der Unternehmer hatte im Jahr 2010 nur 119 Kilometer privat zurückgelegt 
und
die Fahrten zur Tankstelle nicht eigens erfasst, wenn sie sich auf der Strecke zwischen 2 Zielen befanden.

Aus diesen beiden Gründen setzte der Betriebsprüfer die 1-%-Methode an.

Das sollten Sie aus dem Fall lernen

Eine private Nutzung von 119 km pro Jahr ist vollkommen unwahrscheinlich und lebensfern. Aber gut: Sein kann so etwas grundsätzlich natürlich immer.

Nur: Dann müssen die Angaben in Ihrem Fahrtenbuch derart hieb- und stichfest sein, dass sie durch nicht erschüttert werden können. Sprich:

Jede einzelne Fahrt ist in Ihrem Fahrtenbuch aufzuzeichnen. Das scheiterte bereits daran, dass die Tankfahrten, die auf dem Weg liegen, nicht erfasst werden.

Darauf sollten Sie sich bei unplausiblen Angaben im Fahrtenbuch gefasst machen

Prüfer werden jede einzelne Angabe checken. Eine Privatnutzung von 119 km im Jahr wird bei jedem Betriebsprüfer einen gewissen Ehrgeiz wecken, Ihre Angaben zu überprüfen.

Daher muss in einem solchen Fall alles übereinstimmen: Nicht nur die Daten und Uhrzeiten der Fahrten, auch die anderen Belege Ihrer Buchführung müssen stimmig ineinandergreifen.

Beispiel:
Findet sich in Ihrem Fahrtenbuch z. B. die Eintragung, dass Sie sich am 28.1.2015 auf einer Tagesveranstaltung von 7:00 bis 21:30 Uhr in Essen befunden haben, können Sie unmöglich um 16:30 Uhr mit Ihrer EC-Karte und mit Ihrer Unterschrift in einem Elektromarkt in Lippstadt Ware bezahlt und entgegengenommen haben. Sie glauben, dieses Beispiel sei erfunden? Leider nicht, sondern ein Fall aus der Praxis eines Betriebsprüfers.

Achtung: Steuerhinterziehung!

Sie sollten sich unbedingt klarmachen, dass ein falsches Fahrtenbuch als Steuerhinterziehung gewertet werden kann. Damit sind natürlich keine Eintragfehler gemeint. Aber falsche Angaben sicher schon.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen