Freitag, 21. April 2017

Darf ich meine Mitarbeiter befragen – ohne das OK des Betriebsrates?



Diese Frage hat mir eine Leserin geschickt. Hintergrund: Befragungen der Mitarbeiter sind ein häufig genutztes Mittel, um sich einen allgemeinen Überblick über die Arbeitszufriedenheit zu verschaffen. Wenn die Anonymität gewahrt wird, ist auch ein realistisches Feedback der Mitarbeiter zu erwarten. Besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, darf dieser über die Fragen jedoch unter Umständen mitbestimmen.

Die Antwort konnte ich ihr anhand eines gar nicht so alten Urteils liefern. Im entschiedenen Fall sollte in einem Klinikum eine Mitarbeiterbefragung durchgeführt werden. Der Arbeitgeber beauftrage ein Dienstleistungsunternehmen mit der Erstellung der Fragebögen. Dabei ging es unter anderem um die Themen Arbeitsumgebung, Arbeitsbedingungen, direkte Vorgesetzte und allgemeine Arbeitszufriedenheit. Die Antworten sollten anonym und nicht identifizierbar erfasst und ausgewertet werden.

Der Arbeitgeber legte das Konzept der Mitarbeiterbefragung dem Betriebsrat zur Zustimmung vor. Dieser äußerte sich nicht. Als der Arbeitgeber die Befragung durchführen wollte, leitete der Betriebsrat ein gerichtliches Eilverfahren auf Unterlassung ein.

So hat das Gericht entschieden

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg untersagte die Durchführung der Mitarbeiterbefragung vorerst. Der Arbeitgeber müsse die Zustimmung des Betriebsrats abwarten. Der Fragebogen enthalte eine Vielzahl von Fragen zum Gesundheitsschutz. Daher bestehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses könne der Arbeitgeber nicht umgehen (ArbG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2014, Az.: 27 BVGa 4/14).

In diese Falle ist der Arbeitgeber getappt

In § 87 BetrVG sind zahlreiche Themen aufgezählt, die der zwingenden Mitbestimmung Ihres Betriebsrats unterliegen. Regelungen in diesen Gebieten können Sie als Arbeitgeber nur gemeinsam mit Ihrem Betriebsrat treffen. Hierzu gehört nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz, wenn ein Spielraum für Sie eröffnet ist. Das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats wird auch bei einer Mitarbeiterbefragung eröffnet, wenn diese durch die gestellten Fragen den Bereich des Gesundheitsschutzes berühren.

Die Lösung:
In den folgenden Fällen besteht kein Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats:

- Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne Spielraum
- Umsetzung behördlicher Anordnungen (z. B. Sicherheitsauflagen),
- Anhebung des Schutzniveaus über den gesetzlichen Rahmen hinaus.   
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