Mittwoch, 5. April 2017

Fristlose Kündigung bei „angekündigtem“ Krankenschein?



Ein Mitarbeiter hat aus betrieblichen Gründen seinen Urlaub über Ostern nicht so genehmigt bekommen wie gewünscht. Nun hat er im Gespräch mit Kollegen verlautbaren lassen, dass er sich dann eben krankschreiben lasse.
Ist das schon ein Grund zur fristlosen Kündigung?
Allein die Androhung gegenüber Kollegen rechtfertig meines Erachtens noch keine Kündigung. Die Arbeitsgerichte schauen bei solchen Kündigungen sehr genau hin, wie ein Fall zeigt, den erst kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (Urteil vom 15.9.2016, Az. 10 TaBV 598/16).

Der entschiedene Fall dreht sich um einen Arbeitnehmer, der im Fahrdienst einer Klinik beschäftigt war. Um an einer Familienfeier teilnehmen zu können, bemühte er sich, seine Schicht mit Kollegen zu tauschen. Dies war jedoch nicht von Erfolg gekrönt, sodass der Fahrer gegenüber einzelnen Kollegen ankündigte, „sich eben krankschreiben zu lassen“. Dies tat der Arbeitnehmer dann auch. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, beantragte er die Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung. Dieser hielt eine fristlose Kündigung jedoch für unwirksam, sodass der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragte.

Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wies den Antrag jedoch ab! Die Drohung, sich eine Gefälligkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen zu lassen, könne zwar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, jedoch sei dafür erforderlich, dass die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben wird. Und genau hier liegt die Crux:

Bei der Ankündigung einer Krankschreibung ohne bestehende Erkrankung ist bereits diese Drohung eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er bereit sei, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Die Pflichtverletzung kann dann mit einer fristlosen Kündigung sanktioniert werden. Wird die Krankheit „nur“ gegenüber Kollegen angedroht, gehen die Arbeitsgerichte jedoch von „vertraulicher Kommunikation“ aus. In solchen Fällen sollten Sie zuerst abmahnen.

Und so Arbeitsgerichte entschieden:
In folgenden Fällen wurde die fristlose Kündigung anerkannt:

- Nachdem der beantragte Urlaub nur teilweise genehmigt worden war, fragte der Arbeitnehmer, „Was machst Du, wenn ich krank werde?“, und legte schließlich einen „Gelben Schein“ für die Zeit des nicht gewährten Urlaubs vor (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.08.1983, Az.: 7 AZR 369/81).
- Ein Arbeitnehmer droht den „Gelben Schein“ für den Fall an, dass eine gewünschte Arbeitsfreistellung nicht gewährt wird (LAG Köln, Urteil vom 17.04.2002, Az.: 7 Sa 462/01).
- Ein Arbeitnehmer kündigt an, dass er „krank sein“ werde, wenn seine Einteilung zur Schichtarbeit nicht geändert würde (LAG Hamm, Urteil vom 23.05.1984, Az.: 5 (8) Sa 226/84).
 

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