Mittwoch, 19. April 2017

So etwas passiert tagtäglich bei deutschen Arbeitsgerichten.



Man muss sich fragen, ob es sich immer lohnt, das Arbeitsgericht einzuschalten, so wie hier: (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 9 AZB 49/16). Aber lesen Sie selbst.

Was war geschehen? Ein Arbeitnehmer war als Mitarbeiter im Innendienst beschäftigt und erhielt seine Kündigung. Dagegen erhob er eine Kündigungsschutzklage und ca. sechs Wochen nach der Klage einigten sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht. In dem Vergleich gab es auch eine Klausel für ein Zeugnis. Diese lautete: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz.“

Genau dieses Zeugnis erhielt der Arbeitnehmer jedoch nicht, sondern eher ein „gutes“ Zeugnis. Wie das Zeugnis genau lautete, können Sie unten ersehen.

Der Arbeitnehmer beantragte nun aus dem Vergleich zu vollstrecken. Er wollte, dass das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld gegen die ehemalige Arbeitgeberin festsetzt. Außerdem wollte er für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht eingetrieben werden kann, Zwangshaft gegen den Geschäftsführer erreichen.

Der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Der Vergleich war zu unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig. Es ist Sache des Arbeitgebers, die Zeugnisformulierungen im Einzelnen zu treffen. Es bleibt ihm hier auch weiterhin ein Gestaltungsspielraum. Und genau diesen Gestaltungsspielraum kann das Gericht nicht erzwingen.

Hinweis: Anders wäre der Fall gewesen, wenn

- der Arbeitgeber überhaupt kein Zeugnis ausgestellt hätte oder
- die Parteien sich zuvor auf einen ganz bestimmten Inhalt geeinigt hätten oder
- sich die Parteien im Vergleich darauf geeinigt hätten, dass der Arbeitnehmer einen Entwurf fertigen darf, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigen Gründen abweichen darf.

Hätte einer dieser Fälle vorgelegen, müsste das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld festsetzen. So jedoch nicht. Der Arbeitnehmer muss nun sein Zeugnis erneut einklagen.

Und hier noch einmal das gute, vom Arbeitgeber verfasste Zeugnis:

Herr T verfügt über ein umfassendes und fundiertes Fachwissen, das er jederzeit in die Praxis umzusetzen wusste. Er war sehr motiviert und zeigte ein hohes Maß an Initiative und Leistungsbereitschaft. Er arbeitete sehr effizient, zielstrebig und sorgfältig und bewies ein gutes Organisationsgeschick. Dabei war er auch erhöhtem Zeitdruck und Arbeitsaufwand gut gewachsen. Er lieferte stets qualitativ und quantitativ tolle Ergebnisse. Herr T hat unsere Erwartungen stets ausgezeichnet erfüllt. Wir waren mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war immer einwandfrei.

Das Arbeitsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.01.2016 aus betriebsbedingten Gründen. Wir danken Herrn T, bedauern sein Ausscheiden sehr und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.

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