Montag, 24. April 2017

Sonderurlaub in der Arbeitszeit: geht das denn?



Das ist der Klassiker in jedem Betrieb: 2-mal pro Jahr muss jeder Mitarbeiter zum Zahnarzt. Hinzu kommen weitere Arztbesuche. Und alle Termine liegen genau in der Arbeitszeit. Müssen Sie als Arbeitgeber so etwas hinnehmen? Diese Frage beschäftigt jeden Tag Hunderte Arbeitgeber. Die Antwort: Es kommt darauf an.
Sonderurlaub: Wann Sie als Arbeitgeber „Nein“ sagen dürfen
Immer wieder treten Mitarbeiter mit der Bitte um einen kurzen Sonderurlaub an Sie heran. Sei es wegen Arztbesuchen, Hochzeiten, eines Umzugs oder eines Todesfalls. Tatsächlich ist der Anspruch Ihrer Mitarbeiter auf Sonderurlaub in solchen Fällen geringer als gedacht. Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht ein solcher Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn der Mitarbeiter

- aus persönlichen Gründen,
- unverschuldet und
- für verhältnismäßig kurze Zeit
 
seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, wann Ihrem Mitarbeiter ein solcher Sonderurlaub zusteht.
Arztbesuch:
wenn der Termin nicht aufschiebbar ist, etwa wegen akuter Beschwerden oder kein Termin außerhalb der Arbeitszeit frei ist

Behördengang:
wenn dieser erforderlich und nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist

Ehrenamt:
nur bei Katastropheneinsätzen des THW oder zum Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr

Familienfeste:
bei eigener Hochzeit und der naher Verwandter, auch Silber- oder Goldhochzeit der Eltern,
bei Geburt eigener Kinder, bei Hochzeit eines Kindes

Gerichtstermin:
nur bei Ladung als Zeuge, nicht in eigener Sache

Todesfall:
nur bei nahen Angehörigen

Umzug:
nur wenn während der Arbeitszeit erforderlich.

Sie haben keine Zeit sich um die Einstellung des richtigen Personals zu kümmern? Rufen Sie mich an, ich helfe gern weiter. +49 2365 9740897 oder +49 172 4607119.

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