Wird aus einem gerichtlichen Vergleich ein Zeugnis
vollstreckt und beantragt der Arbeitnehmer die Verhängung eines Zwangsgeldes
und ersatzweise Ordnungshaft, dann geht der Geschäftsführer im Zweifel ins
Gefängnis. Das muss man wissen, wenn man sich als Arbeitgeber nicht an den
Vergleich, den man vor dem Arbeitsgericht geschlossen hat, hält
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.07.2017, Az.: 1 Ta
78/17).
Nach einer ganzen Reihe von Streitigkeiten schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich über die Erteilung eines Zeugnisses. Der Zeugnistext wurde wörtlich festgehalten und als Anhang zum Vergleich beigefügt. Dann erhielt der Arbeitnehmer gleich zwei Zeugnisse, die jedoch beide von dem vereinbarten Text abwichen.
Daraufhin beantragte er das Zwangsgeld und hilfsweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft. Während der Arbeitgeber sich in der ersten Instanz noch freuen konnte, wurde er in der zweiten Instanz zur Zahlung verdonnert.
Die bisher erteilten Zeugnisse entsprachen nicht der Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Vergleich. Der Arbeitgeber war vom inhaltlich wörtlich vereinbarten Text abgewichen, in dem er im dritten Absatz des Arbeitszeugnisses die Zeitform vom Präsenz ins Imperfekt geändert hat. Es war dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber damit eine Herabwürdigung des Arbeitnehmers bezwecken wollte oder die Zeitform nur an den übrigen Text anpassen wollte.
Entscheidend war, dass sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut verpflichtet hatte. Und diesen Anspruch muss er nun erfüllen.
Was der Arbeitgeber genau von dieser Streitigkeit hat, bleibt ohnehin ein Rätsel. Es gibt nichts Unproduktiveres, als sich mit einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer über dessen Arbeitszeugnis zu streiten.
Nach einer ganzen Reihe von Streitigkeiten schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich über die Erteilung eines Zeugnisses. Der Zeugnistext wurde wörtlich festgehalten und als Anhang zum Vergleich beigefügt. Dann erhielt der Arbeitnehmer gleich zwei Zeugnisse, die jedoch beide von dem vereinbarten Text abwichen.
Daraufhin beantragte er das Zwangsgeld und hilfsweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft. Während der Arbeitgeber sich in der ersten Instanz noch freuen konnte, wurde er in der zweiten Instanz zur Zahlung verdonnert.
Die bisher erteilten Zeugnisse entsprachen nicht der Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Vergleich. Der Arbeitgeber war vom inhaltlich wörtlich vereinbarten Text abgewichen, in dem er im dritten Absatz des Arbeitszeugnisses die Zeitform vom Präsenz ins Imperfekt geändert hat. Es war dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber damit eine Herabwürdigung des Arbeitnehmers bezwecken wollte oder die Zeitform nur an den übrigen Text anpassen wollte.
Entscheidend war, dass sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut verpflichtet hatte. Und diesen Anspruch muss er nun erfüllen.
Was der Arbeitgeber genau von dieser Streitigkeit hat, bleibt ohnehin ein Rätsel. Es gibt nichts Unproduktiveres, als sich mit einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer über dessen Arbeitszeugnis zu streiten.
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