Freitag, 8. Dezember 2017

Verspätete Lohnzahlung kostet!



Das Landesarbeitsgericht Köln hat ein seit 2014 bestehendes Gesetz nun auch auf das Arbeitsrecht übertragen (Urteil vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16).

Danach müssen Arbeitgeber bei einer verspäteten Lohnzahlung pauschal 40 € zahlen. Im Gesetz heißt dazu wörtlich in § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“

Das Gesetz gibt es schon in seiner derzeitigen Fassung seit dem Jahr 2014. Die Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Aber: Da es im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bis zum Ende der ersten Instanz gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird. So hat das Arbeitsgericht Bonn schon einmal entschieden, dass im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale entfällt.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Zweck der gesetzlichen Regelung in den Vordergrund gestellt. Schuldner und auch Arbeitgeber sollen einem erhöhten Druck ausgesetzt werden. Sie sollen ihre Zahlungen pünktlich und vollständig erbringen. Und das würde nach den Richtern auch für eine Anwendbarkeit zugunsten der Arbeitnehmer sprechen. Denn diese sind besonders auf eine pünktliche und vollständige Lohnzahlung angewiesen.

Also: Verspätete Lohnzahlungen können von nun an teurer werden.

Bei Fragen rund ums Personal fragen Sie mich! Tel:02365-9740897. Keine Rechtsberatung!

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