Mittwoch, 20. Dezember 2017

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben: Wem von diesen Mitarbeitern dürfen Sie kündigen?



Die Frage: Bei uns im Betrieb sind nur vier Arbeitnehmer beschäftigt. Während ich im Büro arbeite haben wir noch drei Monteure, die im Prinzip alle das gleiche machen. Nun soll ausgerechnet der älteste, der bereits am längsten bei uns ist, die Kündigung erhalten. Ist das eigentlich rechtmäßig?
Die Antwort: Auch in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, gilt ein sozialer Mindestschutz Ihrer Arbeitnehmer. Insbesondere Kündigungen, die gegen das allgemeine Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam.
Auch treuwidrige Kündigungen dürfen Arbeitgeber nicht aussprechen. Das kann vor allem bei widersprüchlichem Verhalten vorkommen.

Beispiel:
Sie haben einer Mitarbeiterin mitgeteilt, dass Sie mit ihr sehr zufrieden sind und sie auf jeden Fall behalten wollen. Einige Tage später kündigen Sie das Arbeitsverhältnis trotzdem. Die Kündigung ist treuwidrig und damit unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie von dem Kündigungsgrund erst nach dem Gespräch erfahren haben.

Deshalb kann es auch in einem kleinen Betrieb ohne Kündigungsschutzgesetz vorkommen, dass Sie eine Art Sozialauswahl vornehmen müssen. Haben Sie 2 vergleichbare Arbeitnehmer und ist der eine bereits seit 40 Jahren bei Ihnen beschäftigt und der andere erst seit 2 Jahren, kann es sein, dass Sie den älteren Arbeitnehmer behalten müssen.

Ähnlich ist es in einem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein geschehen (Urteil vom 09.09.2009, Az.: 3 Sa 153/09): Ein Arbeitnehmer war knapp 40 Jahre in einem Autohaus beschäftigt. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und konnte deshalb keinen PC bedienen. Er wurde stets in der Werkstatt eingesetzt. Einen Führerschein besaß er auch nicht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen eines Umsatzeinbruchs. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung, obwohl das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Er war der Meinung, dass er die bei weitem längste Betriebszugehörigkeitszeiten und das höchste Lebensalter habe sowie der sozial schwächste Arbeitnehmer sei. Deshalb hätte zunächst einem anderen Arbeitnehmer gekündigt werden müssen.

In diesem Fall hatte der Arbeitgeber jedoch Recht. Eine Vergleichbarkeit mit den anderen Kollegen hat das LAG nicht festgestellt. Für eine Weiterbildung wäre er zunächst selbst verantwortlich gewesen.

Anhand dieses Falls können Sie jedoch sehr schön erkennen, dass es auch in Kleinbetrieben einen sozialen Mindestschutz geben kann. Und wenn in Ihrem Fall die Arbeitnehmer wirklich vergleichbar sind, könnte die Kündigung des ältesten und am längsten beschäftigten Mitarbeiters tatsächlich treuwidrig sein.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen