Montag, 4. Dezember 2017

Steuernachzahlung: So holen Sie das Geld vom Mitarbeiter zurück!



Das kann (leider) auch mal passieren: Aus irgendwelchen Gründen führen Sie zu wenig Lohnsteuer für einen Mitarbeiter ab. Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung wird der Fehler in der Regel entdeckt. Die Steuernachzahlung muss zunächst Ihr Unternehmen begleichen, hat aber das Recht, den Betrag vom Mitarbeiter zurückzufordern. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf vom 14.9.2017 (AZ: 7 Ca 6921/16) hervor.
Schuldner der Lohnsteuer ist grundsätzlich der Arbeitnehmer – auch wenn zunächst der Arbeitgeber zur Kasse gebeten wird. Dies musste kürzlich eine ehemalige Mitarbeiterin der P&C Gesellschafterin Dr. Elisabeth Cloppenburg erfahren. Sie muss nun 242.000 € Lohnsteuer nachzahlen.

Diese hatte zunächst die Arbeitgeberin beglichen, die Erben der Gesellschafterin forderten von der ehemaligen Mitarbeiterin dann aber Ausgleich. Die Forderung erging zu Recht, wie das ArbG Düsseldorf urteilte.

Die ehemalige Beschäftigte konnte weder eine Nettolohnvereinbarung (Lohnsteuer schuldet in dem Fall der Arbeitgeber) noch einen vereinbarten Verzicht auf Rückforderung belegen und muss nun den Gesamtbetrag übernehmen.

Wer die Lohnsteuer zunächst nachzahlt, ist Ermessensentscheidung
Das Finanzamt muss die Entscheidung, ob es Ihr Unternehmen oder den Mitarbeiter als Steuerschuldner vorrangig in Anspruch nimmt, nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. In einigen Fällen, wenn es einfacher ist, Ihr Unternehmen in Anspruch zu nehmen, oder wenn Sie einen vermeidbaren Fehler gemacht haben, haftet zunächst Ihr Unternehmen. Wurde Ihr Unternehmen für Lohnsteuer in Anspruch genommen, hat es gegenüber dem Arbeitnehmer als Steuerschuldner regelmäßig einen Rückgriffsanspruch, wenn dieser nicht im Einzelfall (beispielsweise bei einer Nettolohnvereinbarung) ausgeschlossen ist.

Achtung:
Verzichtet Ihr Unternehmen auf eine mögliche Rückforderung beim Mitarbeiter, ist die Übernahme der von Ihnen gezahlten Lohnsteuer ein geldwerter Vorteil! Sie müssen diesen als netto gezahlten sonstigen Bezug versteuern oder einen durchschnittlichen Nettosteuersatz (100 x Bruttosteuersatz : (100 – Bruttosteuersatz) = Nettosteuersatz) berechnen.

Der beste Schutz vor solchen unangenehmen Situationen aber ist und bleibt: keine Fehler bei der Lohnabrechnung. Bleibt aber noch die Antwort auf die Frage, ob in Deutschland 12 Tage am Stück oder sogar mehr gearbeitet werden darf – sofern ein für Sie als Arbeitgeber geltender Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

Die Antwort wird Sie überraschen: In Deutschland waren (theoretisch) bis zum Urteil des EuGH von gestern, der eine 12-Tage-Grenze zieht, sogar 19 Tage Arbeit am Stück möglich:

In den meisten Branchen ist der Sonntag Ruhetag. In bestimmten Bereichen ist Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch notwendig und zulässig. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist für Sonn- und Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag notwendig, der für die Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.

Hier kann rein rechnerisch Folgendes passieren: Wenn jemand am Montag anfängt zu arbeiten und dann einschließlich der nächsten 2 Sonntage durcharbeitet, tritt die Verpflichtung zur Gewährung des Ersatzruhetages erst nach dem 1. Sonntag auf. Damit könnte also 7 + 12 Tage hintereinander gearbeitet werden. Somit sind im Extremfall auch 19 Arbeitstage in Folge möglich. Diese werden jetzt auf 12 Tage durch das neue EUGH-Urteil (Rechtssache C-306/16) begrenzt.

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