Mittwoch, 21. Februar 2018

Eingeschränkte Haftung von Arbeitgebern im Krankheitsfall.


Eine gute Entscheidung für Arbeitgeber hat das Bundesarbeitsgericht gefällt und die Haftung von Arbeitgebern eingeschränkt (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 8 AZR 853/16).

Und darum ging es: Die Arbeitgeberin des Falls hatte ihren Mitarbeitern angeboten, sie auf ihre Kosten gegen die Grippe impfen zu lassen. Die Impfung sollte die freiberuflich tätige Betriebsärztin durchführen. Eine Arbeitnehmerin nahm das Angebot an, erkrankte nach der Impfung aber schwer.

Die entstandenen und zukünftigen Schäden wollte sie sich nun von der Arbeitgeberin ersetzen lassen. Sie meinte, die Ärztin habe sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und dieses sei der Arbeitgeberin zuzurechnen.

Schließlich zog sie vor das Arbeitsgericht – bis zum Bundesarbeitsgericht. Das stellte sich aber hinter die Arbeitgeberin, die nach Auffassung der Richter keine Pflichten verletzt hatte. Zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin war nämlich schon gar kein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Daher bestand für die Arbeitgeberin auch keine Aufklärungsverpflichtung. Und ein Fehlverhalten der Ärztin, wenn dieses überhaupt vorgelegen hat, musste sich die Arbeitgeberin nicht zurechnen lassen.

Folglich hat die Arbeitnehmerin ihre Klage verloren und die Arbeitgeberin haftet nicht für Schäden einer vom Betriebsarzt durchgeführten Impfung.


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