Wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, erhält
er auch kein Geld. Das ist der Regelfall. Allerdings wird das durch eine
Vielzahl von Ausnahmefällen durchbrochen. Einer dieser Ausnahmefälle liegt dann
vor, wenn sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet. Klar: Der Arbeitgeber
hat keine Arbeit und schickt seine Mitarbeiter nach Hause. Trotzdem hat er sie
zu bezahlen. Ganz so war es in diesem Fall des Landesarbeitsgerichts Köln
allerdings nicht (Urteil vom 08.09.2017, Az.: 4 Sa 62/17).
Ein Maler war als Leiharbeiter tätig und wechselte dann von seinem Personaldienstleistungsunternehmen zu einem Malermeister, für den er schon als Leiharbeiter tätig gewesen war. Kurz vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem Malermeister verletzte sich der Maler schwer und erbrachte keine Arbeitsleistung mehr für den Malermeister. Erst ein halbes Jahr später klagte er seinen Annahmeverzugslohn für mehrere Monate ein. Er behauptete, er habe seine Arbeitsleistung wiederholt telefonisch, per Fax oder E-Mail angeboten.
Das reichte den Richtern allerdings nicht aus. Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn aus dem Arbeitsvertrag. Er hätte die Arbeitsleistung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses „tatsächlich“ anbieten müssen. Das hat er nicht getan. Die Leistung muss nämlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, also
Ein Maler war als Leiharbeiter tätig und wechselte dann von seinem Personaldienstleistungsunternehmen zu einem Malermeister, für den er schon als Leiharbeiter tätig gewesen war. Kurz vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem Malermeister verletzte sich der Maler schwer und erbrachte keine Arbeitsleistung mehr für den Malermeister. Erst ein halbes Jahr später klagte er seinen Annahmeverzugslohn für mehrere Monate ein. Er behauptete, er habe seine Arbeitsleistung wiederholt telefonisch, per Fax oder E-Mail angeboten.
Das reichte den Richtern allerdings nicht aus. Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn aus dem Arbeitsvertrag. Er hätte die Arbeitsleistung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses „tatsächlich“ anbieten müssen. Das hat er nicht getan. Die Leistung muss nämlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, also
- am rechten Ort,
- zur rechten Zeit und
- in der rechten Art und Weise
Ein Angebot per Telefon, Fax oder E-Mail reicht dafür nicht aus. Auch das wiederholt wörtliche Angebot der Leistung ersetzt kein tatsächliches Angebot.
Fazit: Die Arbeitsleistung muss vom Arbeitnehmer wirklich angeboten werden, damit der Arbeitgeber in einen Annahmeverzug gerät. Er muss also im Regelfall im Betrieb erscheinen.
Ein Angebot per Telefon, Fax oder E-Mail reicht dafür nicht aus. Auch das wiederholt wörtliche Angebot der Leistung ersetzt kein tatsächliches Angebot.
Fazit: Die Arbeitsleistung muss vom Arbeitnehmer wirklich angeboten werden, damit der Arbeitgeber in einen Annahmeverzug gerät. Er muss also im Regelfall im Betrieb erscheinen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen