Auszubildende sind
im Internet zu Hause. Viele Azubis schauen privat häufig YouTube-Videos, andere
bevorzugen das Streamen von Filmen oder die Live-Übertragung einer
Sportveranstaltung. Letztgenannte werden in Unternehmen zu einem wachsenden
Problem.
Die Übertragungsrechte für zahlreiche Sportarten – gerade für Fußball – werden zunehmend auch für das Internet verkauft. Darüber hinaus bieten viele Fernsehsender Live-Bilder im Internet an. Damit vergrößert sich der Anreiz für Mitarbeiter und Auszubildende, die häufig kostenlosen Internet-Dienste zu nutzen.
Dass dies am Ende mit persönlichen Konsequenzen verbunden sein kann, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln (20 Ca 7940/16 vom 28.8.2017). In diesem Fall hatte ein Mitarbeiter gerade einmal für 30 Sekunden den Live-Stream einer Fußballübertragung geschaut. Er wurde erwischt und erhielt eine Abmahnung. Die war seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Schließlich habe er gerade einmal 30 Sekunden seiner Arbeitszeit für diese Privatangelegenheit genutzt.
Arbeitsgericht: Abmahnung auch bei kleinen Vergehen möglich
Dem Arbeitsgericht war es allerdings egal, wie lange der Mitarbeiter auf seinem Dienstrechner Fußball geschaut hatte. Im Verhalten des Mitarbeiters sahen die Richter eine Dienstpflichtverletzung. Deshalb gestanden sie dem Arbeitgeber zu, eine Abmahnung auszusprechen.
Beachten Sie bei dieser Entscheidung:
Bei dem Verfahren handelte sich nicht um einen Kündigungsschutzprozess. Vielmehr wurde mit der Abmahnung eine leichtere Sanktionierung gewählt. Vermutlich wäre der Betrieb mit einer sofortigen Kündigung wegen dieses Vergehens nicht durchgekommen. Genau das können Sie auch für Ausbildungsverhältnisse annehmen.
Wenn ein junger Auszubildender in einem so geringen Ausmaß seine ausbildungsvertraglichen Pflichten verletzt, ist das kein abmahnungs- oder kündigungswürdiges Verhalten. Erlebt ein Azubi zudem, dass mancher Kollege ziemlich offen und ungestraft während der Arbeitszeit Fußballspiele oder andere Übertragungen verfolgt, dann entlastet ihn das zusätzlich. In solchen Fällen könnte es mit einer Abmahnung schwierig werden – zumindest dann, wenn nur ein paar Sekunden der Ausbildungszeit hierfür verwendet wurden. Fällig wäre aber in jedem Fall ein ernstes Gespräch mit dem Azubi – im Übrigen auch mit den Kollegen, die als schlechte Vorbilder fungieren.
Beachten Sie:
Solches Verhalten kann durchaus auch scharf sanktioniert werden, wenn sich der Azubi trotz einer Abmahnung weiter danebenbenimmt: Schaut sich ein Auszubildender trotz bekannten Verbots den Live-Stream einer Veranstaltung während der Ausbildungszeit an und wird er dafür abgemahnt, dann kann ihm sogar gekündigt werden, falls sich sein Verhalten wiederholt.
Sprechen Sie ein eindeutiges Verbot aus
Gibt es in Ihrem Ausbildungsunternehmen noch keine Regelung, dann sollten Sie dringend eine treffen. Verbieten Sie es, während der Arbeits- und Ausbildungszeit den Live-Stream von Sportereignissen und im Besonderen von Fußballspielen zu verfolgen.
Erinnern Sie daran, dass Sie Ihre Mitarbeiter und Auszubildenden bezahlen. Damit schließen sich Freizeitaktivitäten während der Arbeitszeit aus.
Beachten Sie:
Im Juni beginnt die Fußball-WM in Russland. Einige Spiele wurden bereits für 15:00 Uhr angesetzt. Das gilt auch an Wochentagen. Beugen Sie einem Konflikt vor, indem Sie alle Auszubildenden rechtzeitig über eventuelle Verbote informieren.
Die Übertragungsrechte für zahlreiche Sportarten – gerade für Fußball – werden zunehmend auch für das Internet verkauft. Darüber hinaus bieten viele Fernsehsender Live-Bilder im Internet an. Damit vergrößert sich der Anreiz für Mitarbeiter und Auszubildende, die häufig kostenlosen Internet-Dienste zu nutzen.
Dass dies am Ende mit persönlichen Konsequenzen verbunden sein kann, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln (20 Ca 7940/16 vom 28.8.2017). In diesem Fall hatte ein Mitarbeiter gerade einmal für 30 Sekunden den Live-Stream einer Fußballübertragung geschaut. Er wurde erwischt und erhielt eine Abmahnung. Die war seiner Meinung nach nicht gerechtfertigt. Schließlich habe er gerade einmal 30 Sekunden seiner Arbeitszeit für diese Privatangelegenheit genutzt.
Arbeitsgericht: Abmahnung auch bei kleinen Vergehen möglich
Dem Arbeitsgericht war es allerdings egal, wie lange der Mitarbeiter auf seinem Dienstrechner Fußball geschaut hatte. Im Verhalten des Mitarbeiters sahen die Richter eine Dienstpflichtverletzung. Deshalb gestanden sie dem Arbeitgeber zu, eine Abmahnung auszusprechen.
Beachten Sie bei dieser Entscheidung:
Bei dem Verfahren handelte sich nicht um einen Kündigungsschutzprozess. Vielmehr wurde mit der Abmahnung eine leichtere Sanktionierung gewählt. Vermutlich wäre der Betrieb mit einer sofortigen Kündigung wegen dieses Vergehens nicht durchgekommen. Genau das können Sie auch für Ausbildungsverhältnisse annehmen.
Wenn ein junger Auszubildender in einem so geringen Ausmaß seine ausbildungsvertraglichen Pflichten verletzt, ist das kein abmahnungs- oder kündigungswürdiges Verhalten. Erlebt ein Azubi zudem, dass mancher Kollege ziemlich offen und ungestraft während der Arbeitszeit Fußballspiele oder andere Übertragungen verfolgt, dann entlastet ihn das zusätzlich. In solchen Fällen könnte es mit einer Abmahnung schwierig werden – zumindest dann, wenn nur ein paar Sekunden der Ausbildungszeit hierfür verwendet wurden. Fällig wäre aber in jedem Fall ein ernstes Gespräch mit dem Azubi – im Übrigen auch mit den Kollegen, die als schlechte Vorbilder fungieren.
Beachten Sie:
Solches Verhalten kann durchaus auch scharf sanktioniert werden, wenn sich der Azubi trotz einer Abmahnung weiter danebenbenimmt: Schaut sich ein Auszubildender trotz bekannten Verbots den Live-Stream einer Veranstaltung während der Ausbildungszeit an und wird er dafür abgemahnt, dann kann ihm sogar gekündigt werden, falls sich sein Verhalten wiederholt.
Sprechen Sie ein eindeutiges Verbot aus
Gibt es in Ihrem Ausbildungsunternehmen noch keine Regelung, dann sollten Sie dringend eine treffen. Verbieten Sie es, während der Arbeits- und Ausbildungszeit den Live-Stream von Sportereignissen und im Besonderen von Fußballspielen zu verfolgen.
Erinnern Sie daran, dass Sie Ihre Mitarbeiter und Auszubildenden bezahlen. Damit schließen sich Freizeitaktivitäten während der Arbeitszeit aus.
Beachten Sie:
Im Juni beginnt die Fußball-WM in Russland. Einige Spiele wurden bereits für 15:00 Uhr angesetzt. Das gilt auch an Wochentagen. Beugen Sie einem Konflikt vor, indem Sie alle Auszubildenden rechtzeitig über eventuelle Verbote informieren.
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