Mittwoch, 28. Februar 2018

Junger Mann - und nun?



Die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten war in einer Stadt in Schleswig-Holstein offen. Und genau darauf bewarb sich ein Mann. Er wurde jedoch ausdrücklich aufgrund seines Geschlechts nicht berücksichtigt. Ihm wurde unter Berufung auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung eine Absage erteilt mit der Begründung, dass in Schleswig-Holstein nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten.

Diese Absage wollte der Mann wohl auch erhalten, denn nun zog er vor die Arbeitsgerichte und forderte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.11.2017, Az.: 2 Sa 262 d/17).

Insgesamt 3 Brutto-Monatsverdienste wollte er wegen der Diskriminierung haben – bekam er aber nicht! Denn Gleichstellungsbeauftragte müssen weiblich sein. Zwar stellten die Richter eindeutig eine Benachteiligung wegen des Geschlechts fest. Die Benachteiligung war jedoch nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Nach dem schleswig-holsteinischen Gesetz kamen nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte in Betracht. Und diese Vorschrift war nach den Richtern auch verfassungsgemäß. Sie bezweckt die Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen.

Nach § 8 Abs. 1 AGG gilt Folgendes: „Eine unterschiedliche Behandlung … ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.“

Deshalb ist der Fall auch für die private Wirtschaft interessant. Ungleichbehandlungen sind möglich – wenn sie sachlich gerechtfertigt sind!

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