Was glauben Sie: Ist Jedermann, der im Betrieb tätig ist
ein Arbeitnehmer? Die Frage kann nicht
immer ganz einfach beantwortet werden.
Zunächst hilft § 611a Abs. 1 BGB:
„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“
In diesem Urteil half diese Definition durchaus weiter (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.01.2018, Az.: 7 Sa 292/17):
2004 wurde ein Mann von einer internationalen Managementberatungsgesellschaft eingestellt. Ein Jahr später schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag. Der Mann wurde zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen. Das bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Vereinbarung einvernehmlich aufgehoben. Der Geschäftsführer hatte keine festen Arbeitszeiten und auch keinen festen Arbeitsort. Die beruflichen Reisen konnte er ohne Genehmigung durchführen. Er verdiente pro Monat über 90.000 € brutto. Als er dann die Kündigung erhielt, klagte er dagegen und berief sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz.
Allerdings vergeblich: Begründet war die Klage nämlich nicht. Der Geschäftsführer war kein Arbeitnehmer, da eine typische Weisungsabhängigkeit fehlte. Damit hatte er auch keinen Kündigungsschutz und der Arbeitgeber benötigte für die Kündigung des Geschäftsführervertrags keinen Grund.
Also: Ein Senior-Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatungsgesellschaft ist in aller Regel kein Arbeitnehmer und hat damit keinen Kündigungsschutz.
Zunächst hilft § 611a Abs. 1 BGB:
„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“
In diesem Urteil half diese Definition durchaus weiter (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.01.2018, Az.: 7 Sa 292/17):
2004 wurde ein Mann von einer internationalen Managementberatungsgesellschaft eingestellt. Ein Jahr später schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag. Der Mann wurde zum Geschäftsführer ernannt und in ein entsprechendes Dienstverhältnis übernommen. Das bestehende Arbeitsverhältnis wurde durch die Vereinbarung einvernehmlich aufgehoben. Der Geschäftsführer hatte keine festen Arbeitszeiten und auch keinen festen Arbeitsort. Die beruflichen Reisen konnte er ohne Genehmigung durchführen. Er verdiente pro Monat über 90.000 € brutto. Als er dann die Kündigung erhielt, klagte er dagegen und berief sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz.
Allerdings vergeblich: Begründet war die Klage nämlich nicht. Der Geschäftsführer war kein Arbeitnehmer, da eine typische Weisungsabhängigkeit fehlte. Damit hatte er auch keinen Kündigungsschutz und der Arbeitgeber benötigte für die Kündigung des Geschäftsführervertrags keinen Grund.
Also: Ein Senior-Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatungsgesellschaft ist in aller Regel kein Arbeitnehmer und hat damit keinen Kündigungsschutz.
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