Kommentare zu neuen Arbeitsrechtlichen Urteilen, sowie Informationen Rund ums Personal. Für Arbeitgeber sowie auch Artbeitnehmer gedacht.
Mittwoch, 28. März 2018
Darf der Arbeitgeber kündigen, wenn Sie in den Knast müssen?
Der Arbeitgeber dieses Falls hat den Rechtsstreit gewonnen. Trotzdem ist es eigentlich unglaublich, dass einem Arbeitnehmer erst dann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden darf, wenn er mehr als zwei Jahre in Haft geht. Doch hier der Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts der Reihe nach erzählt (Urteil vom 21.11.2017, Az.: 8 Sa 146/17):
Ein Arbeitnehmer wurde wegen der Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall, der nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hatte, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach Haftantritt erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dagegen klagte er. Er meinte, wegen seiner günstigen Sozialprognose sei damit zu rechnen, dass er nach Verbüßen der Hälfte oder zumindest von zwei Dritteln der Haftstrafe vorzeitig entlassen werden würde.
Das machte das Gericht aber nicht mit. Es urteilte, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, wenn damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen wird. Die zwei Jahre sind allerdings als Mindestgrenze auch erforderlich. Bis dahin kann der Arbeitgeber Überbrückungsmaßnahmen durchführen. Bei einer Haftstrafe von länger als zwei Jahren darf der Arbeitsplatz aber direkt endgültig neu besetzt werden.
Auch spielt es keine Rolle, ob eine günstige Sozialprognose für den Arbeitnehmer vorliegt. Zum Zeitpunkt des Antritts der Haftstrafe stand nicht sicher fest, ob der Arbeitnehmer seine Strafe vollständig verbüßen oder früher in den offenen Vollzug wechseln würde. Umstände, die sich während der Vollzugszeit ergeben und erst nach der Kündigung eintreten, sind für die Beurteilung aber unerheblich. Deshalb hatte der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage verloren.
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