Freitag, 16. März 2018

Erstaunlich, wer so alles Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat.



Muss ich dem oder dem Mitarbeiter ein Zeugnis schreiben? Eine Frage, die schneller im Raum steht, als so mancher Arbeitgeber denkt. Denken Sie nur an Praktikanten oder Personen, die nur einen Schnuppertag gemacht haben.
Die Lösung:

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dies gilt auch in 

- Voll- oder Teilzeitbeschäftigungen
- Nebenbeschäftigungen,
- befristeteten oder unbefristeteten Arbeitsverhältnissen
-  freiberuflicher oder fest angestellter Tätigkeit
- Aushilfstätigkeiten, Praktikanten- oder Probearbeitsverhältnissen und
- Ausbildungsverhältnissen oder Anstellungen als leitender Angestellter

Damit sind Schnuppertagler raus, denn die arbeiten ja nicht mit!

Was viele Arbeitgeber nicht wissen:
Ein Arbeitszeugnis muss nur dann erstellt werden, wenn der Arbeitnehmer es verlangt. Ausnahme Azubis: Bei der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses sind Sie immer verpflichtet, das Zeugnis zu erteilen. Der Auszubildende muss dies nicht erst verlangen.

Grundsätzlich haben Ihre ehemaligen Mitarbeiter einen Anspruch auf ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Praxisbeispiel:
Lena Hessler hat ¼ Jahr in der Kita „Regenbogen“ gearbeitet. Da es ihr dort nicht besonders gut gefallen hat, hat sie die Stelle gekündigt. Jetzt fordert sie von der Leitung ein Arbeitszeugnis. Diese bescheinigt ihr, dass sie vom 01.03. bis 31.05.2017 in der Kita als Erzieherin beschäftigt war. Frau Hessler meint, das genüge ihr nicht. Sie verlangt ein „richtiges“ Arbeitszeugnis.

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich vielfach aus dem in Ihrer Kita geltenden Tarifvertrag. Findet sich hierzu nichts oder gibt es bei Ihnen keinen Tarifvertrag, ergibt sich der Rechtsanspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis aus § 109 Gewerbeordnung (GewO).

Dieser Anspruch besteht auch, wenn die Beschäftigung nur von kurzer Dauer war. Dies hat z. B. das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 30.03.2001, Az.: 4 Sa 1485/00, entschieden.
 
- Verlangt der Mitarbeiter also ausdrücklich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, müssen Sie das von Ihnen vielleicht schon ausgestellte einfache Arbeitszeugnis entsprechend ergänzen.
- War die Beschäftigungszeit aber sehr kurz, können Sie auch nur das beurteilen, was Sie tatsächlich bewerten können. Die Beurteilung des ehemaligen Mitarbeiters kann daher entsprechend kurz ausfallen

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