Montag, 4. Juni 2018

Ein Auge zugedrückt: Warum Sie besser doppelt kündigen sollten.



Die Sommerzeit ist da. Und das ist wieder die Zeit für kleine Gefälligkeiten: eine Kiste guter Wein, ein edler Kugelschreiber oder der altbekannte Geschenkkorb. Das sind die üblichen Aufmerksamkeiten, die Ihre Mitarbeiter jetzt von Kunden oder Auftraggebern zugeschickt bekommen. Die neueste Idee: Eine Currywurst mit Pommes!
 
Warum das Wörtchen „hilfsweise“ so wichtig sein kann
Der Fall: Ein Mitarbeiter der städtischen Verkehrsüberwachung drückte ständig ein Auge zu. Oder besser gesagt: Beide! So „übersah“ er die Autos, die immer wieder vor der Krefelder Imbissbude im Parkverbot standen. Dafür, meinte der Arbeitgeber, sei sein Mitarbeiter vom Inhaber des Schnell-Restaurants mit Naturalien bezahlt worden. Er kündigte ihm fristlos, hilfsweise aber auch ordentlich.
 
Das Urteil: Glück gehabt! Die hilfsweise ordentliche Kündigung bewahrte den Arbeitgeber vor einer Schlappe vor dem Arbeitsgericht. Die Richter kassierten zwar die fristlose Kündigung, ließen aber die ordentliche durchgehen. Damit war das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden (Arbeitsgericht Krefeld, 18.9.2015, 2 Ca 1992/13).

Interessenabwägung: Hier zeigen sich die Richter oft gnädig

Kein Grund zur Unruhe: Natürlich können Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der sich bestechlich zeigt, fristlos kündigen. Die Vorteilsnahme ist eine Straftat und damit ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch). Das sollte Sie aber nicht davon abhalten, sicherheitshalber auch noch gleich ordentlich zu kündigen. Finden die Richter nämlich, dass es Ihnen als Arbeitgeber durchaus zumutbar ist, Ihren Mitarbeiter mindestens noch bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, wird die fristlose Kündigung schnell kassiert. Das ist z. B. bei einer langjährigen, beanstandungslosen Beschäftigungszeit der Fall. Daher sollten Sie auch noch ordentlich kündigen:
 
Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum ... unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.

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