Bei einer
Verdachtskündigung besteht eben nur der auf Fakten nachzuvollziehende Verdacht
gegen einen Arbeitnehmer und noch keine absolute Gewissheit. Deshalb ist der
Arbeitnehmer stets vor der Kündigung anzuhören. Eine Kündigung ohne Anhörung
des Arbeitnehmers ist per se unwirksam. Und wie lang die Frist zur Anhörung
sein muss, hat nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden
(Urteil vom 21.03.2018, Az.: 3 Sa 398/17).
Es ging um einen Entwicklungsingenieur. Er sollte versetzt werden aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst. Deshalb erhielt er ein Notebook. Dann wurde er längere Zeit krank. Trotzdem lud er größere Datenmengen auf sein Notebook runter. Daraufhin verlangte die Arbeitgeberin das Notebook zurück und gab dem Arbeitnehmer eine Gelegenheit zur Stellungnahme mit einem Schreiben vom Donnerstag, dem 4. August, welches dem Arbeitnehmer aber frühestens abends zugegangen war. Die Frist zur Stellungnahme sollte am Montag, 8. August, um 13 Uhr enden. Als sich der Arbeitnehmer nicht äußerte, kündigte die Arbeitgeberin im Wege der Verdachtskündigung. Dagegen klagte der Entwicklungsingenieur.
Der Arbeitgeber verlor, da die gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Vorwürfen mit noch nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen viel zu kurz und unangemessen war.
Außerdem wusste die Arbeitgeberin, dass der Entwicklungsingenieur arbeitsunfähig erkrankt war und musste daher damit rechnen, dass er nicht durchgängig zu Hause ist.
Zudem hätte das Anhörungsschreiben auch dem Rechtsanwalt des Entwicklungsingenieurs zugesandt werden können. Die Arbeitgeberin kannte den Rechtsanwalt bereits aus diversen vorherigen Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitnehmer.
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