Freitag, 8. Juni 2018

Haben Minijobber eigentlich Anspruch auf Urlaub?



Das Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) gewährt grundsätzlich allen Arbeitnehmern Ihres Betriebs einen Mindestanspruch auf Erholungsurlaub, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit (also auch Ihre Minijobber!) bei Ihnen beschäftigt sind.
Die Dauer des Urlaubsanspruchs ergibt sich aus folgenden Grundsätzen: Zunächst einmal gilt der gesetzliche Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser beträgt jährlich 24 Werktage. Dabei geht das BUrlG von einer 6-Tage-Woche aus. Das bedeutet: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 4 Wochen. Ist die Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage verteilt (generelle 5-Tage-Woche oder Teilzeitbeschäftigung), wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet. Hier sind es dann 20 Tage.

Minijobbern und Teilzeitkräften müssen Sie nur anteilig den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräften gewähren. Und dann rechnen Sie so:

Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 (Urlaubsanspruch in Werktage) / 6 (übliche Arbeitstage, Montag bis Freitag).

Beispiel:
 - Ihr Minijobber arbeitet fünf Werktage pro Woche.
- Damit stehen ihm 20 Urlaubstage zu, auch wenn er nur zehn Stunden in der Woche insgesamt arbeitet. Die 20 Stunden sind der Mindesturlaub. Tarif- oder Arbeitsvertrag können natürlich auch mehr Urlaubstage vorsehen.
- Arbeitet ein Minijobber nur an zwei Werktagen pro Woche, stehen ihm nur acht Urlaubstage (2 x 24 / 6) zu, auch wenn er zehn Stunden in der Woche insgesamt arbeitet.
Achtung:
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern höhere Urlaubsansprüche gewähren, dürfen Sie Ihre Minijobber nicht benachteiligen. Diesen steht dann auch ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu!


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