Dienstag, 30. Juni 2015

Die 7 Punkte, die Sie niemals in einem Aufhebungsvertrag regeln sollten

Zugegeben: Aufhebungsverträge sind, wenn Sie sich geräuschlos und ohne Betriebsrat von einem Mitarbeiter trennen wollen, eine feine Sache. Aber: Es gibt bestimmte Punkte im Vertrag, die Sie nicht regeln sollten. Sie müssen also einen kleinen Spagat machen:

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten Sie einerseits beachten, dass für alle klärungsbedürftigen Punkte eine Regelung getroffen wird. Andererseits dürfen keine Klauseln aufgenommen werden, die zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags führen können.

Tipp:
Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind folgende 7 Regelungen in Aufhebungsverträgen nur sehr eingeschränkt zulässig:

1. Eine Rückdatierung des Aufhebungsvertrags, um Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden, stellt Beihilfe zum Betrug zulasten der Bundesagentur für Arbeit dar. Gehen Sie also, nicht nur wegen der Gefahr der Strafverfolgung, besser auf derartige Vorschläge Ihres Arbeitnehmers nicht ein.

2. Aufschiebende Bedingungen sind in Aufhebungsverträgen nur zulässig, wenn dadurch keine zwingenden Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden.

3. Der Verfall von Versorgungsanwartschaften kann ohne Ausgleich nicht vereinbart werden.

4. Der Arbeitnehmer kann sich nicht wirksam dazu verpflichten, keinen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen.

5. Auf Urlaubsansprüche kann Ihr Arbeitnehmer nur insoweit verzichten, wie diese über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen.

6. Im Berufsausbildungsverhältnis kann eine Vertragsbeendigung für den Fall des Nichterreichens eines bestimmten Notendurchschnitts durch den Azubi nicht vereinbart werden.

7. Darüber hinaus dürfen selbstverständlich keine Klauseln enthalten sein, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Verstößt der Aufhebungsvertrag insgesamt gegen ein gesetzliches Verbot, ist dieser gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht dann nahtlos fort. 

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