Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Bilder von Ihren Arbeitnehmern machen und dann veröffentlichen. Ohne Einwilligung ist das streng verboten!
Was geschieht aber, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß gefragt wurde, später sich aber anders entscheidet, wie in diesem Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1011/13)?
Einer der Arbeitnehmer erteilte auf Nachfrage des Arbeitgebers schriftlich seine Einwilligung, dass von ihm Filmaufnahmen gemacht werden und für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden durften. Der Arbeitgeber ließ daraufhin einen Werbefilm erstellen, der auf die Website des Unternehmens gestellt und von dort aus eingesehen werden konnte.
Drei Jahre später wurde das Arbeitsverhältnis dann jedoch beendet und der ehemalige Mitarbeiter erklärte seinen Widerruf hinsichtlich der erteilten Einwilligung. Der Arbeitgeber nahm den Film erst sehr viel später von seiner Website und auch das nur unter Vorbehalt. Deshalb verlangte der Ex-Mitarbeiter die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Das Urteil des BundesarbeitsgerichtsDas Bundesarbeitsgericht stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers! Der Arbeitgeber hatte die erforderliche schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung des Videos. Diese Einwilligung hatte auch noch immer Bestand und war nicht erloschen. Denn sie war damals ohne jegliche Einschränkung abgegeben worden und wurde daher durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
Ein späterer Widerruf einer solchen Einwilligung ist nach dem Bundesarbeitsgericht zwar grundsätzlich möglich, es muss dafür aber ein plausibler Grund vorliegen. Einen solchen Grund hatte der Arbeitnehmer aber nicht vorgetragen.
Fazit:Bilder und Videos von Arbeitnehmern dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden.Aus dem Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung ergibt sich das Recht, die Einwilligung später zu widerrufen, wenn ein plausibler Grund dafür gegeben ist.Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung eines Mitarbeiters erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen