Montag, 28. September 2015

Diebstahl aus dem Firmen-Kühlschrank.

Kommt es in Ihrem Unternehmen auch gelegentlich vor, dass aus dem Kühlschrank Lebensmittel verschwinden? Offensichtlich ein Thema, welches zwar totgeschwiegen wird, aber immer häufiger auftritt.

Dazu passt auch ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 10.07.2015, Az.: 27 Ca 67/15): Die Hamburger Arbeitsrichter mussten über die Kündigung einer Krankenschwester entscheiden, die 8 halbe belegte Brötchen aus dem Pausenraum entwendet und mit ihren Kollegen verzehrt hatte. Ihr eigenes Essen war zuvor gestohlen worden.

Die Kündigung war unwirksam. Im Rahmen der Interessenabwägung hatten die Richter insbesondere die lange Betriebszugehörigkeitszeit und die äußerst geringe kriminelle Energie zu Gunsten der Krankenschwester berücksichtigt.

Wenn man sich die Urteilsbegründung einmal genauer ansieht, kann man sich vorstellen, dass das Urteil anders ausgesehen hätte bei einer kurzen Betriebszugehörigkeit.
Dazu passen auch aktuelle Zahlen einer Umfrage des Jobportals Monster unter 334 Arbeitnehmern.

- 28 % der Befragten gaben an, dass sie schon einmal Essen von Kollegen aus dem betrieblichen Kühlschrank entnommen haben.
- Knapp ein Sechstel teilte mit, schon einmal der eigenen Vorräte beraubt worden zu sein.
- Fast jeder zehnte Befragte, der in der Vergangenheit Opfer von Hungerattacken der Kollegen wurde, hatte sich allerdings im Gegenzug auch selbst an den Vorräten anderer bedient.
 Vorsicht! Auch der Diebstahl einer Kleinigkeit kann eine Kündigung nach sich ziehen. Bagatellkündigungen sind nicht generell verboten, es kommt immer auf den Einzelfall an. Wer das fremde Essen im Kühlschrank an sich nimmt, begeht einen Diebstahl. Und ein Diebstahl am Arbeitsplatz kann grundsätzlich eine arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen.


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