Schauen Sie sich jetzt die Arbeitsverträge mit Ihren
Mitarbeitern an. Die Arbeitsgerichte erlauben bei einigen Berufsgruppen
Befristungsgrenzen ab einem bestimmten Alter. Neue Fragen zu diesem Thema wirft
jetzt der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.01.2016 auf (Az. 5 AZR
263/15 (A)).
Es ging um einen Piloten, der bei einer Fluggesellschaft seit 1986 als Flugkapitän beschäftigt und daneben auch in der Ausbildung anderer Piloten eingesetzt war. Im Oktober 2013 wurde er 65 Jahre alt und schied mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Dezember 2013 aus. In den Monaten November und Dezember 2013 beschäftigte die Fluggesellschaft den Flugkapitän nicht. Sie berief sich darauf, dass der Pilot nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein dürfe. Der Pilot fordert für diese beiden letzten Monate seiner Berufstätigkeit eine Vergütung, obwohl er nicht beschäftigt worden war.
Das Bundesarbeitsgericht legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vor, da es wissen wollte, ob die Regelung, wonach ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist. Das Gericht stellte unter anderem diese Fragen:
Es ging um einen Piloten, der bei einer Fluggesellschaft seit 1986 als Flugkapitän beschäftigt und daneben auch in der Ausbildung anderer Piloten eingesetzt war. Im Oktober 2013 wurde er 65 Jahre alt und schied mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Dezember 2013 aus. In den Monaten November und Dezember 2013 beschäftigte die Fluggesellschaft den Flugkapitän nicht. Sie berief sich darauf, dass der Pilot nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein dürfe. Der Pilot fordert für diese beiden letzten Monate seiner Berufstätigkeit eine Vergütung, obwohl er nicht beschäftigt worden war.
Das Bundesarbeitsgericht legte die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vor, da es wissen wollte, ob die Regelung, wonach ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vereinbar ist. Das Gericht stellte unter anderem diese Fragen:
- Ist das Flugverbot mit dem Verbot von Diskriminierungen
wegen des Alters und mit dem Recht jeder Person, zu arbeiten und einen frei
gewählten Beruf auszuüben, vereinbar?
- Sind von dem Flugverbot auch die Ausbildung und Abnahme
von Prüfungen, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht fliegendes
Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs aufhält, umfasst?
Es wird anhand dieser Fragen erkennbar, dass zumindest das Bundesarbeitsgericht eine sehr differenzierte Ausgestaltung von Altersgrenzen verlangt. Und das zu Recht, wie insbesondere die letzte der oben genannten Fragen zeigt. Warum soll ein solch erfahrener Pilot nicht weiter ausbilden dürfen, solange er körperlich und geistig fit ist?
Und wie ist das bei Ihnen geregelt?
Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge und eventuelle anwendbare Tarifverträge.
Ohne eine wirksame Altersgrenzenregelung endet ein Arbeitsverhältnis nicht mit Erreichen des Rentenalters!
Es wird anhand dieser Fragen erkennbar, dass zumindest das Bundesarbeitsgericht eine sehr differenzierte Ausgestaltung von Altersgrenzen verlangt. Und das zu Recht, wie insbesondere die letzte der oben genannten Fragen zeigt. Warum soll ein solch erfahrener Pilot nicht weiter ausbilden dürfen, solange er körperlich und geistig fit ist?
Und wie ist das bei Ihnen geregelt?
Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge und eventuelle anwendbare Tarifverträge.
Ohne eine wirksame Altersgrenzenregelung endet ein Arbeitsverhältnis nicht mit Erreichen des Rentenalters!
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