Zu Karneval darf man auch nicht alles, wie
dieses Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zeigt (Urteil vom 22.12.2015,
Az.: 13 Sa 957/15).
Für alle diejenigen, die mit Karneval nun wirklich gar nichts am Hut haben,
eine kleine Erläuterung: „Weiberfastnacht“ ist der Donnerstag vor dem
Rosenmontag und einer der wichtigsten Feiertage für jeden „Jecken“. Ein
beliebtes Spielchen in den Karnevalshochburgen: das Abschneiden einer Krawatte.
Viele Männer verzichten deshalb auf das Tragen einer solcher.
Das, was Weiberfastnacht 2005 auf dem Betriebsgelände einer Arbeitgeberin
während einer Karnevalsfeier geschah, sollte besser nicht passieren und
rechtfertigt eine Kündigung – selbst wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist.
Es ging um einen Einkaufssachbearbeiter, der seit 1987 für das Unternehmen
tätig war. Im Laufe der Karnevalsfeier versuchten zwei Kolleginnen mehrfach,
ihm die Krawatte abzuschneiden, was der Mann allerdings nicht wollte. Später
kam es dann zu einer Auseinandersetzung zwischen diesem Mitarbeiter und einem
anderen Kollegen, bei dem dieser an der Stirn verletzt wurde, nachdem ihm in
den Unterleib getreten und in das Gesicht geschlagen worden war. Zudem wurde
dem Mann der Inhalt eines Bierglases in das Gesicht geschüttet und ihm dann das
leere Bierglas mit der Vorderseite in das Gesicht gestoßen.
Ein Notarzt musste Splitter aus der Stirn entfernen. Der Schläger verteidigte
sich damit, dass er von einer der Damen, die ihm die Krawatte abschneiden
wollten, beleidigt worden war. Zudem sei er auch von dem Kollegen während der
gesamten Zeit beleidigt worden.
Der Arbeitgeber holt die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des
schwerbehinderten Arbeitnehmers ein und kündigte. Gegen die Kündigung klagte
der Mitarbeiter – und verlor auf der ganzen Linie. Tätlichkeiten auch zu
Karneval sind nicht erlaubt!
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen