Montag, 1. Februar 2016

Wie plane ich meinen Urlaub?

Es ist jedes Jahr das Gleiche: Pünktlich zum Jahresanfang gibt es Streit über den Jahresurlaub. Im Vorteil sind da die Mitarbeiter, deren Firma zur Urlaubszeit einen Betriebsurlaub fest geplant hat. Und da wird schon mal mit nicht ganz legalen Mitteln gekämpft., oder wussten Sie schon, dass die Oma von Frau Meier genau am 01.07.2016 stirbt?
Allerdings ist der ganze Streit nicht notwendig, denn es gibt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Hierin ist alles geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer, auf eine Sechstagewoche bezogen, einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr. Bei Schwerbehinderten sind es 5 Tage mehr. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber das Gehalt weiter bezahlen.
Da der Urlaub der Erholung dient, darf in dieser Zeit auch keine andere Erwerbstätigkeit ausgeführt werden, laut BurlG.
Sicher muss der Arbeitgeber Ihre privaten und speziell familiären Bedürfnisse berücksichtigen, aber das ist immer wieder ein Streitpunkt.
Wichtig sind hier die betrieblichen Belange und die Bedeutung des Arbeitnehmers und seine ausgeführte Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund können einer Urlaubsgewährung z.B. personelle Engpässe zu bestimmten Zeiten (Hochsaison, Messezeiten), plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und Inventurarbeiten entgegenstehen.
Bei der "Sozialauswahl" hingegen können dem Urlaubswunsch die Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen hat. Von Bedeutung sind hierbei das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Anzahl der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Schulpflicht und der Urlaub anderer Familienangehöriger, aber auch ein "bestehendes Erholungsbedürfnis" oder Urlaubsregelungen in den vergangenen Jahren.
Vor diesem Hintergrund dürfte der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers, der gerade seit einigen Monaten im Betrieb beschäftigt und dazu noch ledig ist, vor dem Urlaubswunsch eines Familienvaters mit drei Kindern, der schon seit 20 Jahren im Betrieb ist, kaum bestehen.

Wenn der Urlaub einmal gewährt ist, muss man für die Firma auch nicht auf Stand-by stehen. Wer sich im Urlaub befindet, soll sich erholen. Er muss also nicht erreichbar sein und darf in der Regel auch nicht zurückbeordert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass selbst spezielle Verabredungen zwischen Chef und Mitarbeiter dahingehend unwirksam sind (BAG, Az.: 9 AZR 405/99). Die Richter halten es auch nicht für notwendig, dass der Arbeitnehmer - außer bei Krankheit - seine Urlaubsadresse mitteilt.

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