Es ist jedes Jahr das Gleiche: Pünktlich zum Jahresanfang
gibt es Streit über den Jahresurlaub. Im Vorteil sind da die Mitarbeiter, deren
Firma zur Urlaubszeit einen Betriebsurlaub fest geplant hat. Und da wird schon
mal mit nicht ganz legalen Mitteln gekämpft., oder wussten Sie schon, dass die
Oma von Frau Meier genau am 01.07.2016 stirbt?
Allerdings ist der ganze Streit nicht notwendig, denn es
gibt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Hierin ist alles geregelt. Danach hat
jeder Arbeitnehmer, auf eine Sechstagewoche bezogen, einen Urlaubsanspruch von
24 Tagen im Jahr. Bei Schwerbehinderten sind es 5 Tage mehr. In dieser Zeit
muss der Arbeitgeber das Gehalt weiter bezahlen.
Da der Urlaub der Erholung dient, darf in dieser Zeit
auch keine andere Erwerbstätigkeit ausgeführt werden, laut BurlG.
Sicher muss der Arbeitgeber Ihre privaten und speziell
familiären Bedürfnisse berücksichtigen, aber das ist immer wieder ein
Streitpunkt.
Wichtig sind hier die betrieblichen Belange und die
Bedeutung des Arbeitnehmers und seine ausgeführte Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund können einer Urlaubsgewährung
z.B. personelle Engpässe zu bestimmten Zeiten (Hochsaison, Messezeiten),
plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und
Inventurarbeiten entgegenstehen.
Bei der
"Sozialauswahl" hingegen können dem Urlaubswunsch die Belange anderer
Arbeitnehmer entgegenstehen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben
zu berücksichtigen hat. Von Bedeutung sind hierbei das Lebensalter, die Dauer
der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Anzahl der Kinder unter besonderer
Berücksichtigung der Schulpflicht und der Urlaub anderer Familienangehöriger,
aber auch ein "bestehendes Erholungsbedürfnis" oder Urlaubsregelungen
in den vergangenen Jahren.
Vor diesem Hintergrund
dürfte der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers, der gerade seit einigen Monaten
im Betrieb beschäftigt und dazu noch ledig ist, vor dem Urlaubswunsch eines
Familienvaters mit drei Kindern, der schon seit 20 Jahren im Betrieb ist, kaum
bestehen.
Wenn der Urlaub einmal
gewährt ist, muss man für die Firma auch nicht auf Stand-by stehen. Wer sich im
Urlaub befindet, soll sich erholen. Er muss also nicht erreichbar sein und darf
in der Regel auch nicht zurückbeordert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in
mehreren Entscheidungen bestätigt, dass selbst spezielle Verabredungen zwischen
Chef und Mitarbeiter dahingehend unwirksam sind (BAG, Az.: 9 AZR 405/99). Die
Richter halten es auch nicht für notwendig, dass der Arbeitnehmer - außer bei
Krankheit - seine Urlaubsadresse mitteilt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen