Müssen wir Mitarbeitern ein Zwischenzeugnis ausstellen?
Nein, das müssen Sie nicht. Trotzdem sollten bei Ihnen
natürlich alle Warnleuchten angehen, denn offensichtlich steht Ihr Mitarbeiter
in einem Veränderungsprozess. Vielleicht möchte er aktiv nach einem neuen Job
suchen oder er vermisst wirklich ein anerkennendes Personalgespräch.
Trotzdem ist das kein Grund, gleich ein Zwischenzeugnis
verlangen zu dürfen. Ihre Arbeitnehmer haben grundsätzlich erst bei Beendigung
Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis.
Nur in wenigen Ausnahmefällen erteilen Sie bereits vorher
ein Zwischenzeugnis. Zum einen kann sich ein solcher Anspruch aus betrieblichen
Gründen ergeben. Hier einige Beispiele:
Es liegen
organisatorische Änderungen innerhalb des Unternehmens vor.
Der
Betrieb wird durch einen neuen Eigentümer übernommen.
Es
findet ein Wechsel des Vorgesetzten statt.
Der
Arbeitnehmer wird versetzt.
Der
Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis aus Betriebsvereinbarung, Sozialplan oder
Ähnlichem.
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kann sich aber auch
aus persönlichen Gründen ergeben:
Das
Zwischenzeugnis ist für eine Bildungsmaßnahme erforderlich.
Der
Arbeitnehmer möchte sich um eine neue Stelle bewerben.
Er
möchte in Elternzeit gehen.
Er
nimmt eine Pflegezeit.
Es
liegt eine sonstige längere Arbeitsunterbrechung vor.
In diesen Fällen muss Ihr Mitarbeiter Ihnen aber den
Grund vorher nennen. Er kann nicht einfach grundlos ein Zeugnis verlangen.
Inhaltlich gilt für ein Zwischenzeugnis Ähnliches wie für
ein Endzeugnis. Sämtliche Zeugnisse sollen den Mitarbeitern bei ihrem
beruflichen Fortkommen behilflich sein.
Bei Fragen rund ums Personal - sprechen Sie mich an: 02365-9740897
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