Ist Ihnen das auch schon passiert? Ein Bewerber aus einer
anderen Stadt legt Ihnen plötzlich die Rechnung für seine Anreise auf den Tisch
– mit dem Flugzeug! Dabei war er noch nicht mal die erhoffte Nadel im
Heuhaufen. So schnell können Sie ein paar Hundert € verlieren.
Fliegen Sie nicht so leicht auf die Nase! Flugkosten
müssen Sie nicht erstatten. Außerdem können Sie sich bereits vorab gegen solche
Kostenfaktoren absichern.
Neue Mitarbeiter zu finden kostet viel Zeit. Und Geld! Da
kommt es schon mal vor, dass ein Bewerber sich seine Anreise mit dem Flugzeug
bezahlen lassen möchte. Fliegen Sie nicht auf die Nase! Flugkosten müssen Sie
nicht erstatten!
Arbeitgeber müssen zwar grundsätzlich die
Bewerbungskosten ersetzen, die ein Bewerber „den Umständen nach“ erwarten
könne. Hierzu zählen Ticketkosten für einen teuren Flug allerdings nicht (ArbG
Düsseldorf, Urteil vom 15.5.2012, Az. 2 Ca 2404/12).
Zu erstatten sind:
- Bahn: eine Zuganreise ist zu
bezahlen – für ein Ticket der 2. Klasse
- PKW: die Anreise mit dem
eigenen Auto können Sie nach den steuerrechtlichen Kilometerpauschalen
abrechnen.
Oder Sie schließen die Kostenerstattung vorab bereits
wirksam aus! Eine ausdrückliche Erklärung in der Einladung zum
Vorstellungsgespräch genügt:
Musterformulierung:
Die Ihnen entstehenden Reisekosten und sonstige mit dem Vorstellungsgespräch in Zusammenhang stehende Aufwendungen können wir leider nicht tragen.
Die Ihnen entstehenden Reisekosten und sonstige mit dem Vorstellungsgespräch in Zusammenhang stehende Aufwendungen können wir leider nicht tragen.
Übernachtungskosten:
Nicht nur die Anreise kann Sie teuer zu stehen kommen – auch Übernachtungskosten können anfallen. Kosten für eine Übernachtung des Bewerbers brauchen Sie aber nur dann zu erstatten, wenn eine Hin- und Rückreise am selben Tag nicht zugemutet werden kann. Das kann wegen
Nicht nur die Anreise kann Sie teuer zu stehen kommen – auch Übernachtungskosten können anfallen. Kosten für eine Übernachtung des Bewerbers brauchen Sie aber nur dann zu erstatten, wenn eine Hin- und Rückreise am selben Tag nicht zugemutet werden kann. Das kann wegen
- der zeitlichen Lage des Vorstellungsgesprächs
- der Dauer des Bewerbungsverfahrens oder
- der Entfernung zum Heimatort des Bewerbers der Fall
sein
Verpflegungskosten:
Der Bewerber kann auch die entstandenen Verpflegungskosten zurück verlangen. Sie können
entweder nach den steuerrechtlichen Pauschalsätzen für Dienstreisen oder nach Beleg abrechnen.
Der Bewerber kann auch die entstandenen Verpflegungskosten zurück verlangen. Sie können
entweder nach den steuerrechtlichen Pauschalsätzen für Dienstreisen oder nach Beleg abrechnen.
Und beachten Sie: Die
genannten Kosten können auch dann vom Bewerber eingefordert werden, wenn es
durch Ihr Verschulden nicht zu dem vereinbarten Vorstellungstermin kommt.
Kostenfallen wie diese möchten Sie in Zukunft vermeiden?
Rufen Sie mich an! Michael Eichhorn Telefon 02365-9740897 oder
m.eichhorn@eichhorn-consulting.com
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