Am vergangenen Mittwoch gab es das erste
Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Mindestlohn. Klarer Tenor:
Alle Lohnbestandteile, die einem Arbeitnehmer garantiert sind und die er für
seine Arbeit erhält, zählen bei der Berechnung der 8,50 Euro mit. Im
entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber ein durch Betriebsvereinbarung
garantiertes Weihnachts- und Urlaubsgeld nach Einführung des Mindestlohns
kurzerhand auf 12 Monate aufgeteilt und mit dem Monatslohn ausgezahlt, so dass
der Stundenlohn einer Beschäftigten, die zuvor 8,03 Euro/Stunde verdiente,
sogar leicht über das gesetzliche Mindestmaß von 8,50 Euro hinaus gehebelt
wurde. Geht in Ordnung, so das BAG (Urteil vom 25.2.2016, Az. 5 AZR 135/16).
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