Mittwoch, 4. Mai 2016

So dürfen Sie Überstunden anordnen

Bei uns fallen wie in vielen anderen Betrieben auch regelmäßig einmal Überstunden an. Nun hat sich ein Arbeitnehmer geweigert mit dem Argument, er müsse überhaupt keine Überstunden machen. Sind Arbeitnehmer denn nicht stets dazu verpflichtet? Können wir ihn abmahnen?
Ihr Mitarbeiter könnte Recht haben. Grundsätzlich braucht keiner Ihrer Mitarbeiter, auch nicht Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen, Überstunden oder Mehrarbeit zu leisten. Sie als Arbeitgeber dürfen deshalb Überstunden auch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen anordnen.

Überstunden fallen an, wenn einer Ihrer Arbeitnehmer seine individuelle regelmäßige Arbeitszeit überschreitet.

Dann müssen Ihre Arbeitnehmer arbeiten

Überstunden brauchen Ihre Arbeitnehmer also grundsätzlich nicht zu leisten. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch drei praxisrelevante Ausnahmen:

1. Vereinbarungen in Verträgen

Ihr Recht, Überstunden oder Mehrarbeit anordnen zu dürfen, kann sich aus

- dem Arbeitsvertrag,
- Tarifverträgen oder
- Betriebsvereinbarungen
 
ergeben.

Beispiel:
Im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag befindet sich folgende Formulierung:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auch über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus auf Anordnung Überstunden zu leisten.“

2. Vereinbarung im Einzelfall

Sie können jederzeit eine Vereinbarung mit Ihren Mitarbeitern zur Ableistung von Überstunden treffen. Das kann auch eine mündliche Abrede sein. Wichtig ist aber stets, dass Ihr Mitarbeiter mit den Überstunden einverstanden sein muss.

Und: Achten Sie auf entgegenstehende Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Die gehen in der Regel einer Einzelvereinbarung vor.

Beispiel:
Sie möchten an einem bestimmten Tag 1 Stunde länger arbeiten lassen. Ihre Mitarbeiter sind dazu bereit. In diesem Fall haben Sie eine Einzelvereinbarung geschlossen.

3. Notfälle

In Notfällen dürfen Sie über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Überstunden anordnen.

Dieses Recht haben Sie aber nur

- bei drohenden Gefahren für Ihren Betrieb
- auf Grund unvorhersehbarer äußerer Ereignisse

Diese Ausnahme kommt in der Praxis nur sehr selten vor.

Beispiele:
Überschwemmungen, Brände und andere Naturkatastrophen

Ein letzter Tipp: Fehlt in Ihren Arbeitsverträgen die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden, versuchen Sie die Verträge einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung zu ändern.

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