Das Steuerrecht ist für den Laien kaum durchschaubar.
Dies gilt natürlich auch für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die Sie vom
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abziehen und direkt an das Finanzamt zahlen.
Auch hier gibt es Sonderkonstellationen, die nicht ohne Weiteres sofort
erkennbar sind. Wichtig für Sie ist: Der Arbeitnehmer ist der Steuerpflichtige.
Grundsätzlich hat er sich um seine Einkommensteuererklärung selbst zu kümmern. Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bis zu seinem Tod am 29.12.2010 bei seinem Arbeitgeber als Elektromechaniker tätig. Zuletzt befand er sich seit November 2007 in Altersteilzeit. Im Altersteilzeitvertrag war eine Aufstockungsleistung des Arbeitgebers zugesagt worden. Auf den Progressionsvorbehalt wurde der Arbeitnehmer hingewiesen. Nach dem Tod des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber das Altersteilzeitverhältnis rückabgewickelt und einen Nachzahlungsbetrag an die Ehefrau des Arbeitnehmers ausgezahlt. Das Finanzamt stellte schließlich fest, dass für die Jahre 2008 bis 2010 noch eine Steuererklärung abzugeben sei.
Es ermittelte eine Steuernachzahlung und verlangte Verspätungszinsen. Der Arbeitgeber hatte den Progressionsvorbehalt (zutreffend) nicht bei der Monatsabrechnung berücksichtigt. Die Ehefrau des Arbeitnehmers verlangte die Verspätungszinsen als Schadensersatz vom Arbeitgeber. Sie habe bisher mit ihrem Ehemann keine Steuererklärung abgegeben.
Der Arbeitgeber hätte über die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung und die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts aufklären müssen.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadenersatz bezüglich der vom Finanzamt verlangten Zinsen bestehe nicht. Der Arbeitgeber habe keine Hinweis- oder Aufklärungspflichten bezüglich der Besteuerung des Arbeitsentgelts. Steuerpflichtig bleibe allein der Arbeitnehmer, auch wenn der Arbeitgeber die Steuern vom Lohn abführe. Der verstorbene Arbeitnehmer hätte 2008 bis 2010 jeweils wegen des Progressionsvorbehalts eine Steuererklärung geben müssen.
Der Arbeitgeber habe ausreichend auf den Progressionsvorbehalt hingewiesen. Im Übrigen habe der Arbeitnehmer sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern (LAG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22.12.2016, Az.: 10 Sa 1541/16).
Mein Tipp: Vermeiden Sie Rechtsauskünfte, verweisen Sie an das Finanzamt
Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass der Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber während der Altersteilzeit gewährt hatte, steuerfrei war. Er war allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die steuerfreien Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeitvergütung fiktiv dem Einkommen hinzugerechnet werden und sich dadurch der individuelle Steuersatz erhöhen kann. § 46 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz bestimmt darüber hinaus, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistungen, die den Progressionsvorbehalt unterliegen, eine Steuererklärung abzugeben ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sollten Sie jedoch nicht eigenständig prüfen. Weisen Sie den Arbeitnehmer lediglich darauf hin, dass steuerfreie Einkünfte vorliegen. Bezüglich der Details verweisen Sie dann an das Finanzamt oder einen Steuerberater. So vermeiden Sie, sich ggf. haftbar zu machen.
Extra-Tipp: Arbeitnehmeranfrage: Hier ist Schweigen Gold
In folgenden Fällen sollten Sie zu inhaltlichen Fragen lieber schweigen und den Arbeitnehmer an die zuständigen Behörden oder Versicherungsträger verweisen:
Grundsätzlich hat er sich um seine Einkommensteuererklärung selbst zu kümmern. Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bis zu seinem Tod am 29.12.2010 bei seinem Arbeitgeber als Elektromechaniker tätig. Zuletzt befand er sich seit November 2007 in Altersteilzeit. Im Altersteilzeitvertrag war eine Aufstockungsleistung des Arbeitgebers zugesagt worden. Auf den Progressionsvorbehalt wurde der Arbeitnehmer hingewiesen. Nach dem Tod des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber das Altersteilzeitverhältnis rückabgewickelt und einen Nachzahlungsbetrag an die Ehefrau des Arbeitnehmers ausgezahlt. Das Finanzamt stellte schließlich fest, dass für die Jahre 2008 bis 2010 noch eine Steuererklärung abzugeben sei.
Es ermittelte eine Steuernachzahlung und verlangte Verspätungszinsen. Der Arbeitgeber hatte den Progressionsvorbehalt (zutreffend) nicht bei der Monatsabrechnung berücksichtigt. Die Ehefrau des Arbeitnehmers verlangte die Verspätungszinsen als Schadensersatz vom Arbeitgeber. Sie habe bisher mit ihrem Ehemann keine Steuererklärung abgegeben.
Der Arbeitgeber hätte über die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung und die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts aufklären müssen.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Schadenersatz bezüglich der vom Finanzamt verlangten Zinsen bestehe nicht. Der Arbeitgeber habe keine Hinweis- oder Aufklärungspflichten bezüglich der Besteuerung des Arbeitsentgelts. Steuerpflichtig bleibe allein der Arbeitnehmer, auch wenn der Arbeitgeber die Steuern vom Lohn abführe. Der verstorbene Arbeitnehmer hätte 2008 bis 2010 jeweils wegen des Progressionsvorbehalts eine Steuererklärung geben müssen.
Der Arbeitgeber habe ausreichend auf den Progressionsvorbehalt hingewiesen. Im Übrigen habe der Arbeitnehmer sich selbst um seine Angelegenheiten zu kümmern (LAG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22.12.2016, Az.: 10 Sa 1541/16).
Mein Tipp: Vermeiden Sie Rechtsauskünfte, verweisen Sie an das Finanzamt
Im vorliegenden Fall bestand die Besonderheit, dass der Aufstockungsbetrag, den der Arbeitgeber während der Altersteilzeit gewährt hatte, steuerfrei war. Er war allerdings im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die steuerfreien Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeitvergütung fiktiv dem Einkommen hinzugerechnet werden und sich dadurch der individuelle Steuersatz erhöhen kann. § 46 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz bestimmt darüber hinaus, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistungen, die den Progressionsvorbehalt unterliegen, eine Steuererklärung abzugeben ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist, sollten Sie jedoch nicht eigenständig prüfen. Weisen Sie den Arbeitnehmer lediglich darauf hin, dass steuerfreie Einkünfte vorliegen. Bezüglich der Details verweisen Sie dann an das Finanzamt oder einen Steuerberater. So vermeiden Sie, sich ggf. haftbar zu machen.
Extra-Tipp: Arbeitnehmeranfrage: Hier ist Schweigen Gold
In folgenden Fällen sollten Sie zu inhaltlichen Fragen lieber schweigen und den Arbeitnehmer an die zuständigen Behörden oder Versicherungsträger verweisen:
- Auskunft über Voraussetzungen und Höhe von gesetzlichen
Renten,
- Auskunft über Voraussetzungen und Höhe von
Arbeitslosengeld I oder II, insbesondere bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses,
- Auskunft über die genauen Voraussetzungen zum Eintritt
einer Sperrzeit oder des Ruhens des Arbeitslosengelds.
Bei Fragen „Rund ums Personal“ sprechen Sie mich an. Tel: 02365-9740897 Keine Rechtsberatung!
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