Mittwoch, 16. August 2017

Wie werden Bereitschaftszeiten bezahlt?



Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, wie Bereitschaftszeiten zu bezahlen sind. Das Urteil ist zwar für den öffentlichen Dienst ergangen, es bezieht sich jedoch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und ist daher auch auf Ihren Betrieb übertragbar (Urteil vom 21.06.2017, Az.:1 K 1117/16.NW).

Ein Feuerwehrmann wollte seine Bereitschaftszeiten wie normale Arbeitszeit vergütet erhalten. Auf den ersten Blick war dieses auch vielleicht durchaus nachvollziehbar, da er während der Bereitschaftszeiten zwischen 17:00 Uhr und 8:00 Uhr morgens sowie in den Wochenenden und Feiertagen Alarmbereitschaft hatte. Er musste dann stets sein Diensthandy und seinen Dienstwagen dabeihaben und eine ständige Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit gewährleisten. Er musste innerhalb von 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache oder am Einsatzort erscheinen. Also musste er in der Regel zu Hause bleiben, konnte aber auch andere Orte aufsuchen, wenn er die Einsatzzeiten einhalten konnte.

Bezahlt wurden die Einsätze während der Bereitschaftszeiten selbstverständlich wie normale Arbeitszeit. In den Zeiten, in denen kein Einsatz stattfand, erhielt er zu einem Achtel Freizeit und zu einem weiteren Achtel einen Geldausgleich. Nun wollte er vor Gericht erreichen, dass aufgrund der erheblichen Einschränkungen während der Alarmbereitschaft dieses als Arbeitszeit voll angerechnet wird.

Das machte das Verwaltungsgericht allerdings nicht mit. Denn es gibt eine Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Rufbereitschaft. Wenn ein Arbeitnehmer sich innerhalb seiner Privatsphäre frei bewegen kann, liegt eine Rufbereitschaft vor, die gerade nicht als Arbeitszeit anerkannt wird.

Wichtig: Denn sonst würde der Arbeitnehmer private Tätigkeiten, die er während der Rufbereitschaft erledigt, durch den Arbeitgeber bezahlt erhalten. Das allerdings haben die Richter nicht als gerechtfertigt angesehen.

 
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